In der Wohngebäudeversicherung Komfort der Allianz dürfen Sie eine Gefahrerhöhung nur mit vorheriger Zustimmung vornehmen und müssen sie andernfalls unverzüglich anzeigen. Wann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt, welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen und welche Fälle wie der Betrieb von Balkonkraftwerken mitversichert sind, lesen Sie hier.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand, nach dem wir in Textform gefragt haben, ändert sich. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Gebäudetyp, zu Wohn- oder Nutzfläche, Bauausführung oder -ausstattung.
- Das versicherte Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird länger als drei Monate nicht genutzt. Beispiel: Besitzwechsel, Umbau, anstehende Sanierung oder Umwandlung eines Mietshauses in eine Eigentumswohnanlage.
- An dem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
- In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das versicherte Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen (dies gilt z. B. für den Betrieb von Balkonkraftwerken).
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich an Ihrem versicherten Gebäude etwas, das das Risiko für einen Schaden spürbar erhöht, sollten Sie das mit dem Versicherer abstimmen. Ohne vorherige Zustimmung sollten Sie eine solche Änderung nicht vornehmen und müssen sie andernfalls umgehend melden – auch wenn sie unabhängig von Ihnen eingetreten ist oder Ihnen erst später auffällt. Geringfügige Veränderungen oder ausdrücklich mitversicherte Fälle wie der Betrieb von Balkonkraftwerken bleiben davon ausgenommen. Wer seine Meldepflichten verletzt, riskiert Nachteile bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Was gilt als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Ohne vorherige Zustimmung dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Ist sie ohne Zustimmung erfolgt oder unabhängig von Ihrem Willen eingetreten, müssen Sie sie unverzüglich anzeigen – auch wenn Sie sie erst nachträglich erkennen.
Welche Rechtsfolgen drohen bei einer Pflichtverletzung?
Nach §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Wird der Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Ist der Betrieb eines Balkonkraftwerks mitversichert?
Ja. Die Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten nicht, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist – dies gilt zum Beispiel für den Betrieb von Balkonkraftwerken.