In der Wohngebäudeversicherung Premium der Allianz bleibt der Schutz für eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann bestehen, wenn sich einzelne Miteigentümer falsch verhalten: Die übrigen Eigentümer behalten ihren Leistungsanspruch und können das gemeinschaftliche Eigentum trotz Leistungsfreiheit gegenüber Einzelnen wiederherstellen.
Bei Verträgen mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt:
Sind wir wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Die übrigen Wohnungseigentümer:innen können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern bzw. Miteigentümerinnen leistungsfrei sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
- Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich eine einzelne Person mit Eigentumsrechten so, dass der Versicherer ihr gegenüber nicht oder nur teilweise leisten muss, gehen die anderen Eigentümer nicht leer aus. Sie behalten ihren Anspruch und können sogar eine zusätzliche Entschädigung erhalten – vorausgesetzt, das Geld fließt in die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Person, deren Verhalten die Leistungsfreiheit verursacht hat, muss dem Versicherer diesen Mehraufwand zurückzahlen. Bei Teileigentum gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Schutz, wenn ein anderer Miteigentümer sich falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Können die übrigen Eigentümer die entfallene Leistung ersetzt bekommen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer:innen können verlangen, auch insoweit entschädigt zu werden, als der Versicherer gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Wer trägt die Mehraufwendungen?
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gelten diese Regelungen auch bei Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.