Nach einem Schaden ersetzt die Wohngebäudeversicherung Komfort der Allianz auch Mehrkosten – etwa durch behördliche Bauauflagen, durch Preissteigerungen zwischen Schaden und Wiederherstellung sowie durch Technologiefortschritt bei Ersatzgütern. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen gelten, welche Fristen zu beachten sind und warum behördliche Anordnungen unverzüglich gemeldet werden müssen.
Im Tarif Komfort der Wohngebäudeversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen bezüglich Mehrkosten:
Mehrkosten durch Bauauflagen:
Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen (Bauauflagen) und Bestimmungen.
Beispiel: Die Behörde macht Ihnen nach einem Schaden Auflagen zur Energieeffizienz.
Die Gesetze oder Verordnungen, die Grundlage der Wiederherstellungsbeschränkungen sind, müssen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
- Darf die Wiederherstellung der betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, gilt: Entstehende Mehrkosten ersetzen wir nur in dem Umfang, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
- Dürfen noch brauchbare Reste der betroffenen Sache infolge behördlicher Auflagen nicht mehr verwendet werden, gilt: Hierdurch entstehende Mehrkosten ersetzen wir. Der Restwert der nicht wiederverwendbaren Teile wird angerechnet.
Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden. Grund hierfür ist, dass wir die Möglichkeit haben wollen, Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu unterstützen. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Mehrkosten durch Preissteigerungen:
Wenn zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung Preissteigerungen entstehen, gilt: Wir übernehmen diese Mehrkosten, wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt:
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Gebäude nach einem Schaden wiederhergestellt wird, können zusätzliche Kosten entstehen – zum Beispiel weil die Behörde neue Auflagen macht, weil die Preise in der Zwischenzeit gestiegen sind oder weil bestimmte Bauteile technisch überholt sind. Diese Mehrkosten sind im Tarif Komfort unter den genannten Voraussetzungen mitversichert. Wichtig ist, behördliche Anordnungen unverzüglich zu melden und die Wiederherstellung fristgerecht sicherzustellen.
Häufige Fragen
Werden Mehrkosten durch behördliche Bauauflagen ersetzt?
Ja. Ersetzt werden die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen (Bauauflagen) und Bestimmungen. Die zugrunde liegenden Gesetze oder Verordnungen müssen jedoch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
Muss ich eine behördliche Anordnung melden?
Ja, Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden, damit wir Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln unterstützen können. Machen Sie keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Bis wann muss die Wiederherstellung erfolgen, damit Preissteigerungen übernommen werden?
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung werden übernommen, wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
Was gilt, wenn eine Sache wegen Technologiefortschritt nicht mehr herstellbar ist?
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
Was passiert mit dem Restwert nicht mehr verwendbarer Teile?
Dürfen noch brauchbare Reste infolge behördlicher Auflagen nicht mehr verwendet werden, ersetzen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Restwert der nicht wiederverwendbaren Teile wird dabei angerechnet.