Beim Verkauf eines versicherten Gebäudes tritt der Erwerber in der Wohngebäudeversicherung Premium der Allianz ab dem Grundbucheintrag mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein. Erfahren Sie, welche Kündigungsrechte und Fristen gelten und warum die Veräußerung unverzüglich in Textform anzuzeigen ist.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang:
Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber bzw. die Erwerberin an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber bzw. die Erwerberin Ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer:in aus dem Versicherungsverhältnis.
Sie und der Erwerber bzw. die Erwerberin haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
Wir müssen den Eintritt des Erwerbers bzw. der Erwerberin in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn er bzw. sie hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte:
Wir sind berechtigt, dem Erwerber bzw. der Erwerberin das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber bzw. die Erwerberin ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis des Erwerbers bzw. der Erwerberin vom Bestehen der Versicherung beginnt diese Frist erst mit Kenntniserlangung zu laufen.
Im Falle der Kündigung durch uns oder dem Erwerber bzw. der Erwerberin haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Form der Kündigung:
Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Das gilt sowohl für eine Kündigung durch den Erwerber bzw. der Erwerberin als auch durch uns.
Pflicht zur Anzeige der Veräußerung:
Die Veräußerung müssen Sie oder der Erwerber bzw. die Erwerberin uns unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber bzw. der Erwerberin nicht geschlossen hätten.
In folgenden Fällen bleiben wir aber verpflichtet zu leisten:
- Wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr versichertes Gebäude verkaufen, geht die Wohngebäudeversicherung nicht einfach unter, sondern läuft mit dem neuen Eigentümer weiter – und zwar ab dem Grundbucheintrag. Sowohl der Versicherer als auch der Käufer können den Vertrag danach unter bestimmten Fristen kündigen. Wichtig ist, dass der Verkauf schriftlich (in Textform) und ohne schuldhaftes Zögern gemeldet wird, damit der Versicherungsschutz im Schadenfall erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Gebäude verkaufe?
Der Erwerber bzw. die Erwerberin tritt an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei Immobilien zum Datum des Grundbucheintrags.
Kann der Vertrag nach dem Verkauf gekündigt werden?
Ja. Wir können dem Erwerber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Beide Kündigungsrechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ausgeübt werden.
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform – sowohl bei einer Kündigung durch den Erwerber bzw. die Erwerberin als auch durch uns.
Muss ich den Verkauf melden?
Ja. Sie oder der Erwerber bzw. die Erwerberin müssen die Veräußerung uns unverzüglich in Textform anzeigen. Bleibt die Anzeige aus, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Wer haftet nach dem Verkauf für den Beitrag?
Sie und der Erwerber bzw. die Erwerberin haften für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt, als Gesamtschuldner. Bei Kündigung durch uns oder den Erwerber haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.