In der Wohngebäudeversicherung Komfort der Allianz gilt bei mehreren Verträgen ein klares Rangverhältnis: Ansprüche gegen andere Versicherer gehen vor, doch Sie wählen selbst, wem Sie den Schaden melden – bei Meldung tritt die Allianz in Vorleistung. Wichtig sind zudem die unverzügliche Mitteilungspflicht und der Schutz bei unklarem Schadenzeitpunkt nach einem Versichererwechsel.
Im Tarif Komfort der Wohngebäudeversicherung der Allianz gilt folgendes Rangverhältnis der Leistungen bei mehreren Versicherungsverträgen:
Ansprüche gegen andere Versicherer:
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Dieser Anspruch geht unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität).
Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung treten.
Mitteilungspflicht:
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich nach Ziffer 5.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Versicherungsschutz nach Versichererwechsel bei unklarem Zeitpunkt des Schadeneintritts:
Tritt nach einem Versichererwechsel ein Schadenfall ein und ist dessen genauer Entstehungszeitpunkt unklar, ersetzen wir ihn unter folgenden Voraussetzungen trotzdem:
- Unser Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an.
- Der eingetretene Schaden wäre sowohl nach unserem Vertrag als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert. Wann genau es zu dem Schaden gekommen ist, ist aber nicht feststellbar. Er könnte während der Vertragslaufzeit mit dem Vorversicherer eingetreten sein, aber auch während der Vertragslaufzeit mit uns.
- Der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit uns erkannt. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag endet, an dem unsere Versicherung beginnt.
Was bedeutet das konkret?
Sind Sie im Schadenfall gleichzeitig bei einem anderen Versicherer abgesichert, springt dieser vorrangig ein. Sie dürfen aber selbst entscheiden, wem Sie den Schaden melden – melden Sie ihn der Allianz, geht diese zunächst in Vorleistung. Eine bestehende Doppelversicherung müssen Sie unverzüglich mitteilen. Und selbst wenn Sie kürzlich zur Allianz gewechselt sind und unklar bleibt, ob der Schaden noch beim Vorversicherer oder schon während der neuen Laufzeit entstanden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Welcher Versicherer zahlt, wenn ich mehrfach versichert bin?
Können Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen, geht dieser Anspruch der Leistungspflicht der Allianz vor (Subsidiarität).
Wem darf ich den Versicherungsfall melden?
Es steht Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der Allianz, tritt diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung.
Muss ich eine weitere Versicherung mitteilen?
Ja. Können Sie auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich nach Ziffer 5.3; unter den dort genannten Voraussetzungen kann die Allianz ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Was gilt bei einem Schaden nach einem Versichererwechsel, wenn der Zeitpunkt unklar ist?
Der Schaden wird trotzdem ersetzt, wenn sich der Versicherungsschutz nahtlos an eine Vorversicherung anschließt, der Schaden nach beiden Verträgen versichert wäre, sein genauer Entstehungszeitpunkt nicht feststellbar ist und er erst nach Vertragsschluss mit der Allianz erkannt wurde. Dies gilt auch, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag endet, an dem die neue Versicherung beginnt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025