In der Wohngebäudeversicherung der Allianz im Tarif Komfort bleiben die übrigen Wohnungseigentümer:innen geschützt, wenn die Leistung wegen des Verhaltens einer einzelnen Person ausbleibt – unter klaren Voraussetzungen zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums und mit Erstattungspflicht für die verursachende Person. Für Teileigentum gilt das entsprechend.
Bei Verträgen mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt:
Sind wir wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Die übrigen Wohnungseigentümer:innen können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern bzw. Miteigentümerinnen leistungsfrei sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
- Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein einzelnes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft dafür sorgt, dass die Versicherung ganz oder teilweise nicht zahlen muss, sollen die anderen Eigentümer:innen dadurch nicht benachteiligt werden. Sie können weiterhin eine Entschädigung erhalten – vorausgesetzt, das Geld fließt in die Wiederherstellung des gemeinsamen Eigentums. Die Person, bei der der Grund für den Leistungsausschluss liegt, muss der Versicherung die zusätzlichen Kosten anschließend erstatten. Für Teileigentum gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
Bin ich als Eigentümer:in geschützt, wenn ein anderes Mitglied der Gemeinschaft einen Verwirkungsgrund gesetzt hat?
Ja. Sind wir wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Welche Voraussetzung gilt für die zusätzliche Entschädigung der übrigen Eigentümer:innen?
Die zusätzliche Entschädigung muss zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet werden.
Muss die Person, bei der der Verwirkungsgrund vorliegt, die Mehraufwendungen erstatten?
Ja. Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.