In der Kfz-Versicherung der Allianz gibt es klar definierte Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht – etwa bei Vorsatz, Motorsportveranstaltungen, Schäden am eigenen Fahrzeug, an Anhängern oder beförderten Sachen sowie bei Schäden durch Kernenergie. Dieser Überblick zeigt alle Leistungsausschlüsse und Einschränkungen samt der Ausnahmen, bei denen dennoch Schutz greift.
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
Vorsatz:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des PflVG besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht zu nicht genehmigten Rennen nach A.2.1.1 und zu Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten nach B.2.1.2.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs:
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen:
Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen:
- Anhänger oder Auflieger,
- geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte.
Beschädigung beförderter Sachen:
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen. Beispiele: Kleidung, Brille, Brieftasche.
Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen. Beispiele: Reisegepäck, Reiseproviant.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person:
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie beispielsweise als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt und Sie damit ein Fahrzeug beschädigen, das im Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorstehende Ausschluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unterschiedliche Halter zugelassen sind.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen:
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche:
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Zusätzliche Ausschlüsse bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem UschadG:
Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem USchadG gemäß A.1.1.8 sind darüber hinaus nicht versichert:
- Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung folgender Stoffe resultieren: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen.
- Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
- Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug:
Hier finden Sie die besonderen Regelungen zur Versicherungsart Kaskoversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Pflichten und Obliegenheiten, die für diese Versicherungsart gelten, finden Sie in B. Pflichten für alle Versicherungsarten.
Was bedeutet das konkret?
Die Kfz-Versicherung übernimmt nicht jeden denkbaren Schaden. Bewusst herbeigeführte Schäden, Schäden bei bestimmten Motorsport-Einsätzen, Schäden am eigenen Fahrzeug oder an mitgeführten Anhängern und beförderten Gütern sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für einige dieser Fälle gibt es jedoch klar benannte Ausnahmen, in denen dennoch Versicherungsschutz besteht – etwa für persönliche Gegenstände von Insassen oder bei Personenschäden. Diese Übersicht dient nur als Orientierung; maßgeblich sind die vollständigen Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich verursachte Schäden versichert?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Sind persönliche Gegenstände von Insassen mitversichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Sachen, die Insassen üblicherweise mit sich führen, zum Beispiel Kleidung, Brille oder Brieftasche. Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, sind zusätzlich Sachen zum persönlichen Gebrauch wie Reisegepäck und Reiseproviant versichert. Für Sachen unberechtigter Insassen besteht kein Schutz.
Gilt der Schutz auch beim Motorsport?
Für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und dafür eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5d des PflVG besteht.
Bin ich als Beifahrer bei einem Personenschaden geschützt?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Personenschäden, wenn Sie beispielsweise als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden – auch wenn eine mitversicherte Person den Schaden verursacht.
Sind Schäden an Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen versichert?
Schäden an verbundenen Anhängern, Aufliegern sowie geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugen sind grundsätzlich nicht versichert. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen und das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte.