Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung in der Kfz-Versicherung der Allianz von der angegebenen ab, wird der Beitrag entsprechend dem Tarif angepasst – rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums. Wie der Kilometerstand ermittelt wird und was bei Saisonkennzeichen sowie zum Gerichtsstand gilt, lesen Sie hier.
Anpassung des Beitrags bei Abweichung:
Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen angegebenen Jahresfahrleistung ab, sind wir berechtigt und verpflichtet, den Beitrag so anzupassen, wie dies unserem Tarif für die tatsächliche Jahresfahrleistung entspricht.
Ermittlung der Jahresfahrleistung:
Die Jahresfahrleistung wird ermittelt durch eine Abfrage des Kilometerstands bei Antragstellung und etwa jährliche Abfragen des Kilometerstands während der Vertragslaufzeit.
Ist der Zeitraum zwischen zwei Kilometerstandsabfragen länger als ein Jahr, wird die Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Tage des Berechnungszeitraums (30 Tage je Monat) mal 360. Dabei unterstellen wir eine gleichmäßige Nutzung des Fahrzeugs.
Geltung des angepassten Beitrags:
Der angepasste Beitrag gilt rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums.
Je nach Abfrageintervall kann dieser Zeitraum mehr als zwölf Monate betragen.
Regelung bei Saisonkennzeichen:
Ist bei Saisonkennzeichen statt einer Jahresfahrleistung eine Fahrleistung für einen Saisonzeitraum vereinbart, gelten die Regelungen für den Saisonzeitraum entsprechend. Maßgeblich ist dann die Anzahl der Wochen je Saisonzeitraum.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
- Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Beitrag richtet sich danach, wie viele Kilometer Sie tatsächlich fahren. Fahren Sie mehr oder weniger als angegeben, passt die Allianz den Beitrag an den Tarifwert für Ihre wirkliche Fahrleistung an. Grundlage dafür sind Abfragen des Kilometerstands – zunächst bei Antragstellung und danach in etwa jährlichem Abstand. Die Anpassung wirkt bis zum Beginn des jeweiligen Abfragezeitraums zurück. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen wird statt der Jahresfahrleistung die vereinbarte Fahrleistung für den Saisonzeitraum betrachtet.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich mehr oder weniger fahre als angegeben?
Weicht Ihre tatsächliche Jahresfahrleistung von der angegebenen ab, ist die Allianz berechtigt und verpflichtet, den Beitrag so anzupassen, wie es der Tarif für die tatsächliche Jahresfahrleistung vorsieht.
Wie wird meine Jahresfahrleistung ermittelt?
Sie wird durch eine Abfrage des Kilometerstands bei Antragstellung und etwa jährliche Abfragen während der Vertragslaufzeit ermittelt. Liegt zwischen zwei Abfragen mehr als ein Jahr, werden die gefahrenen Kilometer durch die Anzahl der Tage des Berechnungszeitraums (30 Tage je Monat) geteilt und mit 360 multipliziert, unter Annahme einer gleichmäßigen Nutzung.
Ab wann gilt der angepasste Beitrag?
Der angepasste Beitrag gilt rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums. Je nach Abfrageintervall kann dieser Zeitraum mehr als zwölf Monate betragen.
Was gilt bei einem Saisonkennzeichen?
Ist statt einer Jahresfahrleistung eine Fahrleistung für einen Saisonzeitraum vereinbart, gelten die Regelungen entsprechend für den Saisonzeitraum. Maßgeblich ist dann die Anzahl der Wochen je Saisonzeitraum.
Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten für den Vertrag?
Für den Vertrag gilt deutsches Recht sowie die gesetzlichen Gerichtsstände. Tritt ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland ein und lag der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort oder Geschäftssitz bei Vertragsabschluss in Deutschland, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz kann ausschließlich am Gericht des Geschäftssitzes des Versicherers geklagt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025