Wer bei der Allianz Kfz-Versicherung ein Fahrzeug gegen ein anderes austauscht und den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, profitiert unter bestimmten Voraussetzungen von den günstigeren Folgebeitrags-Regelungen und behält den vorläufigen Versicherungsschutz – vorausgesetzt, Zeitabstand sowie Fahrzeugart und Verwendungszweck stimmen.
Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), gilt:
- Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach B.1.3 an.
- Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach C.1.2.4.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Zwischen Versicherungsende des bisherigen Fahrzeugs und Versicherungsbeginn des anderen Fahrzeugs ist nicht mehr als ein Jahr vergangen und
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.8 verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Tauschen Sie ein versichertes Fahrzeug gegen ein anderes aus und zahlen den fälligen Beitrag nicht rechtzeitig, behandelt der Versicherer Sie unter bestimmten Bedingungen kulanter: Es gelten die günstigeren Folgebeitrags-Regelungen, und der vorläufige Versicherungsschutz bleibt bestehen. Voraussetzung ist, dass der Wechsel zeitnah erfolgt und beide Fahrzeuge in Art und Verwendung übereinstimmen. Bei einer Kündigung wegen Nichtzahlung kann eine Geschäftsgebühr anfallen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einem Fahrzeugwechsel, wenn ich den Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, werden die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach B.1.3 angewendet, und es wird sich nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach C.1.2.4 berufen.
Welche Voraussetzungen müssen für diese Regelung erfüllt sein?
Zwischen Versicherungsende des bisherigen Fahrzeugs und Versicherungsbeginn des anderen Fahrzeugs darf nicht mehr als ein Jahr vergangen sein, und Fahrzeugart sowie Verwendungszweck der Fahrzeuge müssen gleich sein.
Was gilt als Fahrzeugwechsel?
Ein Fahrzeugwechsel liegt vor, wenn Sie anstelle Ihres bisher versicherten Fahrzeugs ein anderes beim selben Versicherer versichern.
Können Kosten entstehen, wenn wegen Nichtzahlung gekündigt wird?
Ja. Wird das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung gekündigt, kann eine Geschäftsgebühr entsprechend C.8 verlangt werden.