In der Kfz-Versicherung der Allianz gibt es Fälle, in denen eine Gefahrerhöhung mitversichert bleibt: Wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. Zudem wird auf den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte hingewiesen.
In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der mitversicherten Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
- Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder
- es ist nach den Umständen als vereinbart anzusehen, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
B.5 Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns
Hinweis: Beachten Sie zur Möglichkeit der Rückforderung unserer Leistung von einem berechtigten Fahrer in der Kfz-Kaskoversicherung die Sonderregelung in A.2.4.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jede Veränderung führt dazu, dass eine Gefahrerhöhung ausgeschlossen ist. Bleibt die Erhöhung nur unerheblich oder ist nach den Umständen davon auszugehen, dass sie mitversichert sein soll, greifen die genannten Regelungen nicht. Zusätzlich wird auf den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte und die Rückforderungsmöglichkeit gegenüber einem berechtigten Fahrer in der Kfz-Kaskoversicherung hingewiesen.
Häufige Fragen
Wann gelten die Regelungen zur Gefahrerhöhung nicht?
Sie finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Ist eine unerhebliche Gefahrerhöhung mitversichert?
Ja, bei einer nur unerheblichen Erhöhung der Gefahr finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.
Wo finde ich die Regelung zur Rückforderung gegenüber einem berechtigten Fahrer?
Zur Möglichkeit der Rückforderung der Leistung von einem berechtigten Fahrer in der Kfz-Kaskoversicherung ist die Sonderregelung in A.2.4 zu beachten.
Was regelt B.5?
B.5 betrifft den Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf den Versicherer.