Bei der Kfz-Versicherung der Allianz besteht bereits vor der Beitragszahlung vorläufiger Versicherungsschutz: In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt er ab dem vereinbarten Zeitpunkt bzw. spätestens mit der Zulassung, während die Kaskoversicherung nur bei ausdrücklicher Zusage einbezogen ist. Ebenso geregelt sind Übergang in den endgültigen Schutz, rückwirkender Wegfall, Kündigung, Widerruf und der anteilige Beitrag.
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungsnummer, gilt:
- Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt.
- Der Versicherungsschutz beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird.
- Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
1.2.2 Kaskoversicherung
Haben Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kaskoversicherung vereinbart, dann haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
1.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach B.1.1 gezahlt haben, haben Sie endgültigen Versicherungsschutz.
1.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt unter den folgenden Voraussetzungen rückwirkend:
- Wir haben Ihren Antrag unverändert angenommen und
- Sie haben den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
1.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ihre Kündigung wird sofort mit Zugang bei uns wirksam. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
1.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 VVG, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
1.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
2 Rechte der mitversicherten Personen
Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie in B.10.
Was bedeutet das konkret?
Der vorläufige Versicherungsschutz sorgt dafür, dass Sie bereits fahren dürfen, bevor der erste Beitrag gezahlt und der Vertrag endgültig ist. In der Kfz-Haftpflicht greift er, sobald Sie die Versicherungsbestätigung bzw. die Versicherungsbestätigungsnummer erhalten haben. Für die Kaskoversicherung ist zusätzlich eine ausdrückliche Zusage nötig. Zahlen Sie den ersten Beitrag, wird aus dem vorläufigen der endgültige Schutz. Zahlen Sie hingegen nicht rechtzeitig, kann der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend entfallen.
Häufige Fragen
Ab wann besteht der vorläufige Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht?
Sobald Ihnen die Versicherungsbestätigung ausgehändigt oder die Versicherungsbestätigungsnummer genannt wurde, besteht vorläufiger Schutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch an dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, gilt der vereinbarte Zeitpunkt.
Ist die Kaskoversicherung automatisch vorläufig mitversichert?
Nein. Wenn Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kaskoversicherung vereinbart haben, besteht vorläufiger Versicherungsschutz nur, wenn dies ausdrücklich zugesagt wurde. Der Schutz beginnt dann zum vereinbarten Zeitpunkt.
Wann wird aus dem vorläufigen der endgültige Versicherungsschutz?
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach B.1.1 gezahlt haben, haben Sie endgültigen Versicherungsschutz.
Wann entfällt der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend?
Er entfällt rückwirkend, wenn Ihr Antrag unverändert angenommen wurde und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz – dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
Kann der vorläufige Versicherungsschutz gekündigt werden?
Ja, sowohl Sie als auch der Versicherer können jederzeit in Textform kündigen. Ihre Kündigung wird sofort mit Zugang wirksam, die Kündigung des Versicherers erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang bei Ihnen. Bei einem Widerruf nach § 8 VVG endet der vorläufige Versicherungsschutz mit Zugang Ihrer Widerrufserklärung.