In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen bezüglich des vorläufigen Versicherungsschutzes:
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
- 1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungsnummer, gilt:
• Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt.
• Der Versicherungsschutz beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird.
• Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
- 1.2.2 Kaskoversicherung
Haben Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kaskoversicherung vereinbart, dann haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
- 1.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach B.1.1 gezahlt haben, haben Sie endgültigen Versicherungsschutz.
- 1.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt unter den folgenden Voraussetzungen rückwirkend:
• Wir haben Ihren Antrag unverändert angenommen und
• Sie haben den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
- 1.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ihre Kündigung wird sofort mit Zugang bei uns wirksam. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
- 1.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 VVG, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
- 1.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
- 2 Rechte der mitversicherten Personen
Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie in B.10.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Vorläufiger Versicherungsschutz / Kfz-Versicherung
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