Wird der Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung der Allianz unterbrochen – etwa durch Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Vertragsbeendigung, Veräußerung oder Wagniswegfall – hängt die Übernahme des Schadenverlaufs davon ab, wie lange der Vertrag im Kalenderjahr bestand und wie lange die Unterbrechung dauerte. Hier erfahren Sie, welche Regeln im Jahr der Beendigung und im Folgejahr gelten.
11.3.1 Im Jahr der Beendigung der Unterbrechung
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
- Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung mindestens sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
- Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung weniger als sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird gem. C.11.1.1 eingestuft.
Die Regelung in C.11.1.2.2 bleibt unberührt.
11.3.2 Im Folgejahr
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
Was bedeutet das konkret?
Ob Ihr bisher erreichter Schadenverlauf nach einer Pause im Versicherungsschutz erhalten bleibt, hängt davon ab, wie lange der Vertrag im betreffenden Kalenderjahr bestand und wie lange die Unterbrechung insgesamt gedauert hat. War der Vertrag im jeweiligen Jahr lange genug aktiv, wird der Verlauf so behandelt, als hätte es keine Unterbrechung gegeben. War er nur kurz aktiv oder die Pause sehr lang, wirkt sich das auf die Übernahme und die Einstufung aus.
Häufige Fragen
Wann wird der Schadenverlauf so übernommen, als hätte es keine Unterbrechung gegeben?
Wenn der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung mindestens sechs Monate bestand, wird der Schadenverlauf übernommen, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
Was gilt, wenn der Vertrag im Jahr der Unterbrechung weniger als sechs Monate bestand?
Dann wird der Schadenverlauf so übernommen, wie er vor der Unterbrechung bestand.
Was passiert bei einer Unterbrechung von mehr als zehn Jahren?
Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, wird der Schadenverlauf nicht übernommen. Der Vertrag wird gemäß C.11.1.1 eingestuft.
Welche Ereignisse gelten als Unterbrechung des Versicherungsschutzes?
Als Unterbrechung gelten Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung und Wagniswegfall.
Kann im Folgejahr eine Besserstufung trotz schadenfreiem Verlauf entfallen?
Ja. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. Bestand er mindestens sechs Monate, wird der Vertrag so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.