Bei der Kfz-Versicherung der Allianz muss der erste oder einmalige Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt werden. Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der Zahlungsperiode fällig – hier erfahren Sie, welche Zahlungsperioden und Zahlungsweisen möglich sind und was bei fehlgeschlagenem Einzug gilt.
Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wenn vereinbart ist, dass der Versicherungsschutz erst später beginnt, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden.
Zahlungsweise
Die vereinbarte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht
- im SEPA-Lastschriftverfahren,
- vom angegebenen Konto des alternativen Zahlungsdienstleisters, beispielsweise PayPal einziehen oder
- der Kreditkarte belasten können
und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb dieser Zahlungsweise erfolgen. Zudem sind wir berechtigt, auf jährliche Zahlungsperiode umzustellen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug nach B.1.2 und B.1.3.
Was bedeutet das konkret?
Für die Kfz-Versicherung ist wichtig, dass Ihr erster Beitrag rechtzeitig nach Erhalt der Police gezahlt wird und die weiteren Beiträge im gewählten Rhythmus – monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich – pünktlich beim Versicherer eingehen. Welchen Zahlungsrhythmus und welche Zahlungsweise Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. Klappt ein Einzug aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht, kann der Versicherer die Zahlungsweise und den Rhythmus anpassen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Beginnt der Versicherungsschutz laut Vereinbarung erst später, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wann sind die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Welche Zahlungsperioden sind möglich?
Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.
Was gilt bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen?
Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden.
Was passiert, wenn der Beitrag nicht eingezogen werden kann?
Kann ein fälliger Beitrag nicht im SEPA-Lastschriftverfahren, vom Konto eines alternativen Zahlungsdienstleisters wie PayPal oder über die Kreditkarte eingezogen werden und haben Sie dies zu vertreten, kann der Versicherer künftig Zahlungen außerhalb dieser Zahlungsweise verlangen und auf jährliche Zahlungsperiode umstellen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025