Wer in der Kfz-Versicherung der Allianz einen Schaden hat, muss bestimmte Pflichten einhalten: Schäden innerhalb einer Woche melden, alles zur Aufklärung beitragen und den Schaden nach Möglichkeit mindern. In Haftpflicht- und Kaskoschäden gelten zusätzliche Regeln – etwa zur Anzeige von Kleinschäden, zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und zur Meldung bei der Polizei.
Bei allen Versicherungsarten
Im Versicherungsfall müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Anzeigepflicht:
- Jedes Schadenereignis, welches zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie uns innerhalb einer Woche anzeigen.
- Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzeigen.
- Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht:
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach § 142 StGB beachten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht:
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Zusätzlich bei Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Anzeige von Kleinschäden:
Sie müssen uns Sachschäden nicht anzeigen, die voraussichtlich nicht mehr als 1.000 EUR betragen und Sie selbst regulieren wollen. Ihre Anzeigepflicht besteht erst, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Pflichten im Zusammenhang mit gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen:
- Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Beispiel: Ihnen wird eine Klage oder ein Mahnbescheid zugestellt.
- Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Pflichten bei drohendem Fristablauf:
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen. Beispiel: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie Widerspruch einlegen.
Zusätzlich bei Versicherungsart Kaskoversicherung
Bei einem Kaskoschaden müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs:
Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung:
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeigepflicht von Schäden bei der Polizei:
Übersteigt ein Schaden aus Entwendung, Brand oder mut- oder böswilliger Handlung den Betrag von 1.000 EUR, gilt: Sie sind verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
B.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen)
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Schaden, sollten Sie diesen zügig melden, ehrlich und vollständig bei der Klärung mithelfen und versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten. Bei Haftpflichtschäden überlässt man die rechtliche Auseinandersetzung dem Versicherer, sollte aber selbst tätig werden, wenn eine Frist droht und keine Weisung vorliegt. Bei Kasko-Fällen wie einem Diebstahl gilt es, den Vorfall umgehend zu melden und vor Reparatur oder Verwertung Rücksprache zu halten. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, müssen Sie innerhalb einer Woche anzeigen. Werden Ansprüche gegen Sie geltend gemacht, gilt ebenfalls eine Woche nach Erhebung des Anspruchs. Ermittlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Behörden müssen Sie unverzüglich mitteilen.
Muss ich jeden Kleinschaden in der Kfz-Haftpflicht melden?
Nein. Sachschäden, die voraussichtlich nicht mehr als 1.000 EUR betragen und die Sie selbst regulieren wollen, müssen Sie nicht anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht erst, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Was muss ich bei einer Klage oder einem Mahnbescheid tun?
Wird ein Anspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen und die Führung des Rechtsstreits überlassen. Liegt bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vor, müssen Sie fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen, etwa Widerspruch gegen einen Mahnbescheid.
Was gilt bei Diebstahl des Fahrzeugs in der Kaskoversicherung?
Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Zubehör müssen Sie dies unverzüglich in Textform anzeigen. Übersteigt ein Schaden aus Entwendung, Brand oder mut- oder böswilliger Handlung 1.000 EUR, müssen Sie das Schadenereignis unverzüglich bei der Polizei anzeigen.
Darf ich mein Fahrzeug nach einem Kaskoschaden sofort reparieren lassen?
Vor Beginn der Verwertung oder Reparatur müssen Sie die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist.