Wie die Kfz-Versicherung der Allianz die SF-Klasse bestimmt, hängt vom Schadenverlauf ab: von der Ersteinstufung mit oder ohne Vorvertrag über Rabattübertragung und Sondereinstufungen bis zur jährlichen Besser- oder Rückstufung – hier sind alle Kriterien übersichtlich erklärt.
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Jeder SF-Klasse wird ein Beitragssatz zugeordnet. Siehe dazu die SF-Klassen- und Rückstufungstabellen der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung im Anhang.
Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe C.4.2), gilt: Sie können verlangen, dass wir die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung vornehmen.
Dies gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate bereits vollkaskoversichert war. In diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung.
11.1.1 Einstufung bei Vertragsbeginn
In Ihrem Versicherungsschein finden Sie die mit uns vereinbarte SF-Klasse, sofern eine für Sie gilt. Für die Einstufung bei Vertragsbeginn gelten die nachfolgenden Regelungen.
11.1.1.1 Übernahme einer bestehenden SF-Klasse (mit Vorvertrag)
Die Einstufung der SF-Klasse kann durch Übernahme des Schadenverlaufs aus einem anderen Versicherungsvertrag erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schadenverlauf uns von Ihrem Vorversicherer bestätigt wird.
Stimmt der Schadenverlauf vom Vorversicherer nicht mit dem von Ihnen im Antrag angegebenen überein, dann sind wir berechtigt, nachträglich die Einstufung in die SF-Klasse zu berichtigen.
Beispiel: Sie hatten bei Ihrem Vorversicherer aufgrund einer Sondereinstufung eine bessere SF-Klasse als dies Ihrem tatsächlichen Schadenverlauf entspricht.
11.1.1.2 Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person (Rabattübertragung)
Die Einstufung der SF-Klasse kann durch Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person erfolgen. Wir übernehmen diesen Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde.
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um
- Ihren Ehepartner bzw. Lebenspartner,
- Ihre Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
- Ihre Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder,
- Ihre Geschwister oder
- eine juristische Person.
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft. Sie waren dafür während des Zeitraums im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und können dies durch Vorlage einer Führerscheinkopie nachweisen.
c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden. Sie gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
d) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als zehn Jahre zurück.
11.1.1.3 Einstufung ohne bestehende SF-Klasse (ohne Vorvertrag)
Liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme einer bestehenden SF-Klasse (mit Vorvertrag) nicht vor, gelten die nachfolgenden Regelungen.
11.1.1.4 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme einer bestehenden SF-Klasse oder einer der nachfolgenden Sondereinstufung nicht vor, stufen wir Ihren Vertrag in die SF-Klasse 0 ein.
11.1.1.5 Sondereinstufung
Wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, haben Sie die Möglichkeit eine bessere SF-Klasse zu erhalten. Ihrem Versicherungsschein können Sie in diesem Fall entnehmen, welche Sondereinstufung für Sie gilt.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie zu einem anderen Versicherer wechseln, können wir nur den tatsächlichen schadenfreien Verlauf für die Dauer Ihres Vertrags bestätigen und nicht die Sondereinstufung.
(1) Sondereinstufung aufgrund Führerscheinbesitz
Ihr Vertrag kann in Abhängigkeit Ihrer Führerscheinbesitzdauer in eine bessere SF-Klasse eingestuft werden. Der Führerschein muss zum Führen des versicherten Fahrzeugs berechtigen.
Bitte beachten Sie: Sie müssen auf unsere Anforderung eine Kopie der gültigen Fahrerlaubnis vorlegen können, aus der das angegebene Führerscheinerwerbsjahr hervorgeht.
(2) Sondereinstufung aufgrund weiterer Fahrzeuge
Ihr Vertrag kann in eine bessere SF-Klasse eingestuft werden, wenn auf Sie, Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. Lebenspartner oder Eltern bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder Nutzfahrzeug bei uns versichert ist.
Diese Sondereinstufung ist abhängig von
- der Vertragslaufzeit und der SF-Klasse des bei uns bereits versicherten Fahrzeugs und
- der Führerscheinbesitzdauer oder dem Alter des jüngsten Fahrers.
In Ihrem Versicherungsschein finden Sie die für Sie gültige SF-Klasse und die Voraussetzungen für die Sondereinstufung.
Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, stufen wir Ihren Vertrag ab dem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse ein, die sich ohne diese ergeben hätte.
11.1.2 Einstufung während der Vertragslaufzeit (Änderung der SF-Klasse)
Wir ändern Ihre SF-Klasse einmal zu Beginn des Versicherungsjahres ab, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt. Hatten Sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen schadenfreien Verlauf, wird Ihr Vertrag eine SF-Klasse besser gestuft, bei schadenbelastendem Verlauf nach der jeweiligen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang zurückgestuft.
11.1.2.1 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ein schadenfreier Verlauf liegt vor, wenn:
- der Versicherungsschutz während eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat und
- uns in diesem Zeitraum kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten.
Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
Im Falle einer Unterbrechung gelten die Regelungen nach C.11.3. Eine Ruheversicherung nach C.10.1.1 gilt nicht als Versicherungsschutz.
Bitte beachten Sie: Bei einem Saisonkennzeichen gilt: Wir nehmen bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach dieser Ziffer nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag in folgenden Fällen als schadenfrei:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aus folgenden Gründen:
- Aufgrund eines Abkommens der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern.
- Wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d) Wir leisten oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur aus folgendem Grund in Anspruch:
- Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang,
- Sie haben aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
f) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden wegen Führens fremder Fahrzeuge im Ausland nach A.1.1.7.
g) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden der Auslandsschadenschutz-Versicherung. Siehe hierzu den Zusatzbaustein Auslandsschadenschutz.
11.1.2.2 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang zurückgestuft.
Ein schadenbelastender Verlauf liegt vor, wenn uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse gemeldet werden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Maßgeblich für die Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabattes ist der Tag der Schadenmeldung.
Gilt Ihr Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei und wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen erst in einem folgenden Kalenderjahr, stufen wir den Vertrag zur Hauptfälligkeit des Versicherungsjahrs zurück, das auf unsere Leistung folgt.
Was bedeutet das konkret?
Die SF-Klasse spiegelt wider, wie lange Sie unfallfrei gefahren sind – je besser die Klasse, desto günstiger der Beitragssatz. Zu Vertragsbeginn kann sie aus einem Vorvertrag oder von einer nahestehenden Person übernommen werden; ist beides nicht möglich, starten Sie in SF-Klasse 0. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa aufgrund der Führerscheinbesitzdauer oder eines weiteren Fahrzeugs im Haushalt, ist eine bessere Sondereinstufung denkbar. Im laufenden Vertrag wird einmal jährlich neu bewertet: ein schadenfreies Jahr führt zur Besserstufung, ein gemeldeter Schaden in der Regel zur Rückstufung.
Häufige Fragen
In welche SF-Klasse werde ich eingestuft, wenn ich keinen Vorvertrag habe?
Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme einer bestehenden SF-Klasse oder einer Sondereinstufung nicht vor, wird Ihr Vertrag in die SF-Klasse 0 eingestuft.
Von wem kann ich einen Schadenverlauf übernehmen (Rabattübertragung)?
Von Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kindern, Enkelkindern, Schwiegerkindern, Geschwistern oder einer juristischen Person. Der Schadenverlauf wird nur für den Zeitraum übernommen, in dem Sie das Fahrzeug überwiegend gefahren haben, und die Nutzung darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
Wann werde ich in eine bessere SF-Klasse hochgestuft?
Bei schadenfreiem Verlauf wird Ihr Vertrag zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf das maßgebliche Kalenderjahr folgt, um eine SF-Klasse besser gestuft. Schadenfrei bedeutet, dass der Versicherungsschutz ein Kalenderjahr ununterbrochen bestand und kein zu entschädigendes Schadenereignis gemeldet wurde.
Was gilt bei einem Saisonkennzeichen für die Besserstufung?
Bei einem Saisonkennzeichen wird eine Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf nur vorgenommen, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
Was ist bei einer Rückstufung maßgeblich?
Bei schadenbelastetem Verlauf wird nach der SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang zurückgestuft. Maßgeblich für die Rückstufung ist der Tag der Schadenmeldung. Erfolgt die Leistung erst in einem folgenden Kalenderjahr, wird zur Hauptfälligkeit des Versicherungsjahrs zurückgestuft, das auf die Leistung folgt.