Nach einem Schadenereignis im Schutzbrief-Tarif der Allianz Kfz-Versicherung gelten klare Obliegenheiten: Sie müssen den Schaden innerhalb einer Woche anzeigen, behördliche Ermittlungen mitteilen, Weisungen einholen, aktiv an der Aufklärung mitwirken und den Schaden nach Möglichkeit mindern. Erfahren Sie hier, welche Pflichten im Einzelnen zu beachten sind.
(1) Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls
Jedes Schadenereignis, welches zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie uns innerhalb einer Woche anzeigen.
Hinweis: Wir können Ihnen am besten helfen, wenn Sie direkt innerhalb von 24 Stunden elektronisch oder telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen. Unseren SchadenDirektruf erreichen Sie rund um die Uhr unter 0 08 00.11 22 33 44. Online können Sie einen Schaden jederzeit auf kfz-schadenmelden-allianz.de melden.
(2) Besondere Anzeigepflicht bei behördlichen Ermittlungen
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
(3) Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
(4) Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beachten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in (→) Textform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
(5) Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns aus Ziffer 1.7 führen kann, müssen Sie:
- unverzüglich einen Arzt hinzuziehen.
- die ärztlichen Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- Anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
(6) Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Sie sind verpflichtet, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen. Die behandelnden Ärzte müssen Sie im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Schweigepflicht entbinden.
(7) Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sind Sie in mehreren Punkten gefragt: Sie melden das Ereignis zeitnah, informieren über behördliche Ermittlungen, stimmen sich vor der Inanspruchnahme von Leistungen mit dem Versicherer ab und helfen aktiv bei der Aufklärung mit – etwa durch wahrheitsgemäße Angaben, das Vorlegen von Belegen und das Ermöglichen von Untersuchungen. Bei Unfällen mit Personenschaden ziehen Sie einen Arzt hinzu und ermöglichen die nötigen Auskünfte. Außerdem sollen Sie den Schaden so gering wie möglich halten und zumutbare Weisungen befolgen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Schaden anzeigen?
Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, müssen Sie innerhalb einer Woche anzeigen. Empfohlen wird eine Kontaktaufnahme direkt innerhalb von 24 Stunden – elektronisch oder telefonisch.
Wie kann ich einen Schaden melden?
Sie erreichen den SchadenDirektruf rund um die Uhr unter 0 08 00.11 22 33 44. Online können Sie einen Schaden jederzeit auf kfz-schadenmelden-allianz.de melden.
Was muss ich tun, wenn Behörden ermitteln?
Ermitteln Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen – auch dann, wenn Sie das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Muss ich mich ärztlich untersuchen lassen?
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung aus Ziffer 1.7 führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und dessen Anordnungen befolgen. Wenn für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, beauftragen wir Ärzte, von denen Sie sich untersuchen lassen müssen. Die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall durch die Untersuchung tragen wir.
Was bedeutet die Schadenminderungspflicht?
Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Zudem müssen Sie unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023