Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Allianz greift, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen-, Sach- oder reine Vermögensschäden entstehen und Dritte Schadenersatzansprüche geltend machen. Sie erfahren, was versichert ist, welche Personen geschützt sind, bis zu welchen Versicherungssummen geleistet wird, wo der Schutz gilt und wie Anhänger, fremde Fahrzeuge und Ansprüche nach dem USchadG behandelt werden.
Was ist versichert?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen,
- Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).
Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im BGB oder StVG. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehören neben dem Fahren beispielsweise das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Was leisten wir im Versicherungsfall?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Schutz bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen Sie und die mitversicherten Personen.
Erstattung berechtigter Schadenersatzansprüche:
Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet sind, leisten wir Schadenersatz in Geld.
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche:
Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Bis zu welcher Höhe (Versicherungssumme) leisten wir?
Höchstzahlung:
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Ebenso ist unsere Leistung für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen beschränkt.
Übersteigen der Versicherungssummen:
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des VVG und der KfzPflVV. In diesem Fall müssen Sie für einen Schadenersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollständig befriedigt haben, selbst einstehen.
Wer ist versichert?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen):
- den Halter des Fahrzeugs,
- den Eigentümer des Fahrzeugs,
- den Fahrer des Fahrzeugs,
- die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
- den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses den berechtigten Fahrer nicht nur gelegentlich begleitet,
- Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
- Ihren Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
- den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.6 mitversicherten Fahrzeugs,
- berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermietfahrzeuge).
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
Wo sind Sie versichert?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU:
Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in
- den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei),
- dem asiatischen Teil der Türkei sowie
- den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Internationale Versicherungskarte:
Wenn wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nicht europäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.1.5.1 Satz 2.
Ansprüche nach dem USchadG:
Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem USchadG besteht in Deutschland. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Voraussetzung ist, dass dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger, Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge?
Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Voraussetzung ist, dass für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Das gleiche gilt für abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge.
Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland?
Versichert sind auch Schäden, die Sie, Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen.
Beispiel: Sie verursachen einen Unfall mit einem im Urlaub gemieteten Fahrzeug.
Wir leisten nur soweit, wie nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die Regelung gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohnwagenanhänger oder ein Anhänger ist. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.1.5 ohne Deutschland.
Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem USchadG?
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG frei. Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sein. Wir leisten bis zu 5 Mio. EUR je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. EUR. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Regelungen in A.1.1.2 und A.1.1.3 gelten entsprechend.
In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht?
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Dabei sind wir berechtigt, alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Was bedeutet das konkret?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn Sie mit dem Fahrzeug jemand anderem einen Schaden zufügen – etwa an Personen, an fremdem Eigentum oder als reiner Vermögensschaden. Berechtigte Forderungen werden bezahlt, unberechtigte Forderungen wehrt der Versicherer für Sie ab. Der Schutz gilt nicht nur für Sie, sondern auch für weitere Personen wie Halter, Eigentümer und Fahrer und reicht räumlich über Deutschland hinaus. Auch Anhänger, geschleppte Fahrzeuge sowie bestimmte Fahrten mit fremden Autos im Ausland sind eingeschlossen. Die genauen Grenzen ergeben sich aus den oben genannten Versicherungssummen und Ihrem Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen oder reine Vermögensschäden entstehen und daraus Schadenersatzansprüche nach privatrechtlichen Haftpflichtbestimmungen (insbesondere BGB oder StVG) gegen Sie oder uns geltend gemacht werden.
Wer ist über die Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert?
Mitversichert sind unter anderem der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs, die Technische Aufsicht für autonome Fahrfunktion, der Beifahrer im Arbeitsverhältnis, Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr bei dienstlichem Gebrauch, Ihr Omnibusschaffner sowie berechtigte Insassen, soweit kein anderweitiger Haftpflichtschutz besteht. Diese Personen können Ansprüche selbstständig gegen uns erheben.
Wo gilt der Versicherungsschutz?
Der Schutz gilt in den geographischen Grenzen Europas einschließlich des europäischen Teils der Türkei, im asiatischen Teil der Türkei sowie in außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören. Der Schutz richtet sich nach dem im Besuchsland vorgeschriebenen Umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Vertrags. Mit Internationaler Versicherungskarte kann er sich auch auf dort genannte nicht europäische Länder erstrecken.
Was passiert, wenn Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen?
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich die Zahlungen nach den Bestimmungen des VVG und der KfzPflVV. Für einen Schadenersatzanspruch, der nicht oder nicht vollständig befriedigt wurde, müssen Sie selbst einstehen.
Bin ich beim Fahren eines fremden Fahrzeugs im Ausland geschützt?
Ja. Versichert sind auch Schäden, die Sie oder Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Geleistet wird nur, soweit keine Deckung aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Die Regelung gilt nicht für Wohnwagenanhänger oder Anhänger.