Bei der Kfz-Versicherung der Allianz erfahren Sie, welche Auskünfte zum Schadenverlauf vom Vorversicherer eingeholt und an einen nachfolgenden Versicherer weitergegeben werden dürfen, wie Abweichungen beim Schadenfreiheitsrabatt behandelt werden und welche Rolle die Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer dabei spielt.
11.6.1 Auskünfte, die wir vom Vorversicherer einholen
Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
- Art und Verwendung des Fahrzeugs,
- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst wurden, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Bitte beachten Sie:
Weicht der im Antrag genannte Schadenfreiheitsrabatt von den Angaben des Vorversicherers ab, gilt: Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers über Ihren tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern.
11.6.2 Weitergabe von Auskünften an einen nachfolgenden Versicherer
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt diesem Auskünfte zu erteilen. Auf Anfrage sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug zu geben. Der Umfang entspricht den Auskünften, die auch wir vom Vorversicherer nach C.11.6.1 einholen können.
Bitte beachten Sie:
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt.
11.6.3 Auskünfte bei der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
Bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (derzeit: GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg) dürfen wir folgende Auskünfte einholen sowie erteilen:
- Geben Sie in Ihrem Antrag keine Vorversicherung an, sind wir berechtigt, dies durch Abfrage bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer zu überprüfen. Hierzu dürfen wir nachfragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war.
- Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang in die SF-Klasse M, 0 oder S eingestuft oder wäre er bei Fortbestehen dort einzustufen, sind wir berechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer abrufbar sein (siehe C.11.6.2).
12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr Fahrzeug versichern, kann sich Ihr Versicherer beim vorherigen Versicherer über Ihren bisherigen Schadenverlauf informieren. Umgekehrt gibt Ihr Versicherer diese Informationen auch weiter, wenn Sie später zu einem anderen Anbieter wechseln. Stimmen die Angaben zum Schadenfreiheitsrabatt nicht mit dem tatsächlichen Verlauf überein, kann die Einstufung nachträglich angepasst werden. Zusätzlich dürfen bei einer gemeinsamen Einrichtung der Versicherer bestimmte Angaben zur SF-Klasse abgefragt und hinterlegt werden. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Auskünfte darf der Versicherer vom Vorversicherer einholen?
Unter anderem Art und Verwendung des Fahrzeugs, Beginn und Ende des Vertrags, den Schadenverlauf in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Unterbrechungen des Versicherungsschutzes, aufgelöste Rückstellungen innerhalb von drei Jahren ohne Zahlung sowie die Information, ob bereits entsprechende Auskünfte erteilt wurden.
Was passiert, wenn mein angegebener Schadenfreiheitsrabatt abweicht?
Weicht der im Antrag genannte Schadenfreiheitsrabatt von den Angaben des Vorversicherers ab, ist der Versicherer berechtigt, den Schadenfreiheitsrabatt nach Vertragsabschluss ab Vertragsbeginn entsprechend Ihrem tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern.
Werden Auskünfte an einen neuen Versicherer weitergegeben?
Ja. Versichern Sie Ihr Fahrzeug nach Beendigung des Vertrags bei einem anderen Versicherer, ist die Allianz berechtigt und auf Anfrage verpflichtet, Auskünfte zu Ihrem Vertrag und Fahrzeug zu erteilen. Die Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf; Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt.
Welche Rolle spielt die Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer?
Bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG in Hamburg) dürfen Auskünfte eingeholt und erteilt werden. Fehlt eine Angabe zur Vorversicherung, kann geprüft werden, ob der Vertrag in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war. Entsprechende Einstufungen können dort für andere Versicherer abrufbar hinterlegt werden.