In der Kfz-Versicherung der Allianz sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Motorsport, reinen Reifenschäden, Krieg, inneren Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt oder Kernenergie. Erfahren Sie, wann der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit greift und wann nicht.
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
Vorsatz:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Grobe Fahrlässigkeit:
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 VVG kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines berechtigten Fahrers entsprechend nach A.2.4.
Der Verzicht gilt nicht:
- bei Entwendung des Fahrzeugs oder
- bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Dabei kommt es auf eine Genehmigung dieser Veranstaltung oder Aktivität nicht an.
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Schäden bei:
- Nicht genehmigten Rennen
- Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder das Fahrzeug an seine physikalischen Leistungsgrenzen herangeführt wird
- Fahrten auf dem gesamten Gelände von aktuellen, ehemaligen oder temporär eingerichteten Motorsportrennstrecken, beispielsweise Touristenfahrten, Trackdays, Flugplätze
- Wettbewerben im Gelände im Rahmen von Offroad Rallyes oder in Offroad Parks
- Fahrten, bei denen das Fahrzeug innerhalb einer vom Veranstalter vorgegebenen Sollzeit über eine bestimmte Distanz bewegt wird (Gleichmäßigkeitsfahrt)
Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Reifenschäden:
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Diese Übersicht zeigt, in welchen Situationen die Kfz-Versicherung nicht oder nur eingeschränkt leistet. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keinen Schutz. Bei grober Fahrlässigkeit verzichtet der Versicherer in der Kasko meist auf eine Leistungskürzung – außer bei Diebstahl sowie bei Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Auch Motorsport, reine Reifenschäden, Kriegs- und ähnliche Ereignisse sowie Kernenergie sind ausgeschlossen. Fahrsicherheitstrainings nach DVR-Richtlinien bleiben dagegen versichert.
Häufige Fragen
Bin ich bei grober Fahrlässigkeit versichert?
In der Voll- und Teilkaskoversicherung verzichtet die Allianz Ihnen gegenüber auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt jedoch nicht bei Entwendung des Fahrzeugs und nicht bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Sind Schäden bei Motorsport versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Auf eine Genehmigung kommt es dabei nicht an.
Sind Fahrsicherheitstrainings vom Ausschluss betroffen?
Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Versicherungsschutz wird gewährt, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Sind reine Reifenschäden versichert?
Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
Sind Schäden durch Krieg oder Kernenergie abgedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, sowie für Schäden durch Kernenergie.