Wer in der Kfz-Versicherung der Allianz seinen Versicherungsschutz behalten möchte, muss beim Fahrzeuggebrauch bestimmte Pflichten beachten: Nutzung nur zum vereinbarten Zweck, Fahren nur durch berechtigte Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis, keine nicht genehmigten Rennen sowie besondere Regeln zu Alkohol, berauschenden Mitteln und Motorsportveranstaltungen.
Bei allen Versicherungsarten
Beim Gebrauch des Fahrzeugs müssen Sie folgende Pflichten beachten:
- Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck: Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
- Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
- Fahren nur mit Fahrerlaubnis: Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- Nicht genehmigte Rennen: Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Beachten Sie auch zu Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten die Pflicht nach B.2.1.2 und die Ausschlüsse nach A.1.2 und A.2.2.
- Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen: Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
Zusätzlich bei Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung
Beim Gebrauch des Fahrzeugs müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Alkohol und andere berauschende Mittel: Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wir können Ihnen oder einer mitversicherten Person die Verletzung dieser Pflicht nicht entgegenhalten, soweit Sie oder eine mitversicherte Person durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Hinweis: Bei der Kaskoversicherung und den Zusatzbausteinen besteht für solche Fahrten bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz (siehe hierzu den Ausschluss zu grober Fahrlässigkeit in A.2.2 und die Regelungen des jeweiligen Zusatzbausteins).
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten: Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des PflVG besteht.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht zu nicht genehmigten Rennen nach B.2.1.1 und den Ausschluss zu Motorveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten nach A.1.2.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz ist an bestimmte Verhaltenspflichten gebunden. Vereinfacht heißt das: Sie fahren das Fahrzeug nur für den vereinbarten Zweck, überlassen es nur berechtigten Fahrern mit gültigem Führerschein, verzichten auf nicht genehmigte Rennen und setzen sich nicht ans Steuer, wenn Sie durch Alkohol oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig sind. Für Fahrten im Motorsport gelten zusätzliche Voraussetzungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wer gilt als berechtigter Fahrer?
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Sie oder eine mitversicherte Person dürfen zudem nicht wissentlich ermöglichen, dass ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt.
Darf ich das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis fahren lassen?
Nein. Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie oder eine mitversicherte Person dürfen das Fahrzeug auch nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Was gilt beim Gebrauch unter Alkohol oder berauschenden Mitteln?
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Auch das Überlassen an einen entsprechend fahruntüchtigen Fahrer ist untersagt. Bei Kaskoversicherung und Zusatzbausteinen kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz bestehen.
Unter welchen Voraussetzungen ist Motorsport erlaubt?
Das Fahrzeug darf bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität – einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen – nur gebraucht werden, wenn es in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gefahren wird und für diesen Gebrauch eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5d des PflVG besteht.
Was ist bei einem Wechselkennzeichen zu beachten?
Ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur benutzt werden, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Sie, der Halter oder der Eigentümer dürfen das Fahrzeug auch nur dann von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025