Wer in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Allianz seine Pflichten verletzt, riskiert eine begrenzte Leistungsfreiheit von je 2.500 EUR, bei besonders schwerwiegenden Fällen wie Unfallflucht sogar bis zu 5.000 EUR – bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit bei Täuschungsabsicht oder Verletzung der Anzeigepflicht.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung:
In der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf maximal je 2.500 EUR beschränkt.
Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach B.2.2.1 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf maximal je 5.000 EUR.
Beispiel: Sie haben sich bei einem Personen- oder schweren Sachschaden unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Vollständige Leistungsfreiheit und Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung:
Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen nach B.2.2.1 und B.2.2.2:
- Verletzung Ihrer Anzeigepflicht,
- Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen,
- Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen.
Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B.4 Gefahrerhöhung
Was bedeutet das konkret?
Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre vertraglichen Pflichten, muss der Versicherer nicht in jedem Fall voll leisten. Grundsätzlich ist die mögliche Leistungskürzung nach oben begrenzt. In besonders schweren Fällen – etwa bei einer Unfallflucht nach einem Personen- oder schweren Sachschaden – fällt diese Grenze höher aus. Handeln Sie mit Täuschungs- oder Bereicherungsabsicht oder verletzen Sie bestimmte Anzeige- und Mitwirkungspflichten in einem Rechtsstreit, kann der Versicherer sogar ganz oder für einen Mehrbetrag von der Leistung frei sein.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung begrenzt?
Die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf maximal je 2.500 EUR beschränkt.
Wann erhöht sich die Leistungsfreiheit auf 5.000 EUR?
Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach B.2.2.1 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf maximal je 5.000 EUR. Ein Beispiel ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei einem Personen- oder schweren Sachschaden.
Was passiert bei Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen?
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig von der Leistungspflicht frei.
Welche Folgen hat die Verletzung von Anzeige- oder Rechtsstreit-Pflichten?
Führt eine solche Pflichtverletzung zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die erheblich über die geschuldete Entschädigung hinausgeht, ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung hinsichtlich des Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung für diesen Mehrbetrag entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.