Wer sein Fahrzeug abmeldet, muss den Kfz-Vertrag der Allianz nicht kündigen: Er geht automatisch in eine beitragsfreie Ruheversicherung über und schützt weiter mit Haftpflicht- und Kaskoschutz. Erfahren Sie, welche Pflichten beim Abstellen gelten, wie die Wiederanmeldung funktioniert und wann der Vertrag endet.
10.1.1 Ruheversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt.
Dies gilt in folgenden Fällen nicht:
- Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder
- Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.
Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
10.1.2 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst:
- die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestanden hat.
10.1.3 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:
- In einem Einstellraum. Beispiele: Einzel- oder Sammelgarage
- Auf einem umfriedeten Abstellplatz. Beispiele: Zaun, Hecke, Mauer
Bitte beachten Sie:
Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen nach B.6.
10.1.4 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Die Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
10.1.5 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir folgendes Recht: Wir können den Vertrag fortsetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auffordern.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr Auto abmelden, aber später wieder nutzen möchten, bleibt Ihr Vertrag bestehen und ruht beitragsfrei. In dieser Zeit besteht ein eingeschränkter Schutz – etwa für die Haftpflicht und, sofern zuvor vorhanden, für Teilkaskoschäden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug sicher abgestellt und nicht im Verkehr genutzt wird. Melden Sie es wieder an, gilt der volle Schutz wieder.
Häufige Fragen
Endet mein Vertrag, wenn ich mein Fahrzeug außer Betrieb setze?
Nein. Der Vertrag wird nicht beendet, sondern geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, sobald die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung mitteilt.
Welchen Schutz bietet die Ruheversicherung?
Sie umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Teilkaskoversicherung, wenn zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder Teilkaskoversicherung bestanden hat.
Wo muss ich mein Fahrzeug während der Ruheversicherung abstellen?
Das Fahrzeug muss nicht nur vorübergehend in einem Einstellraum (z. B. Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. Zaun, Hecke, Mauer) abgestellt werden. Außerhalb dieser Plätze dürfen Sie es nicht gebrauchen.
Wann endet die Ruheversicherung?
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Was muss ich bei der Wiederanmeldung tun?
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Die Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025