Bei der Hausratversicherung der Allianz mit dem Zusatzbaustein Elementar gilt für Schäden durch die Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern eine Wartezeit von sieben Tagen – sowohl beim Neuabschluss als auch beim nachträglichen Einschluss. Wann diese Wartezeit beginnt und in welchem Fall sie entfällt, erfahren Sie hier im Überblick.
Für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern gilt eine Wartezeit.
Wartezeit bei Neuabschluss
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt.
- Die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrages, sofern unmittelbar vor Versicherungsbeginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Wartezeit bei nachträglichem Einschluss
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Die Wartezeit beginnt nach dem vereinbarten und im Nachtrag als Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Zusatzbaustein Elementar abschließen oder nachträglich in Ihre Hausratversicherung einschließen, besteht der Schutz gegen Schäden durch die Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern nicht sofort, sondern erst nach einer festgelegten Wartezeit von sieben Tagen. Damit wird verhindert, dass der Schutz erst kurz vor einer bereits absehbaren Überschwemmung greift. Hatten Sie unmittelbar zuvor bereits einen entsprechenden Schutz, kann diese Wartezeit beim Neuabschluss entfallen.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartezeit bei Überschwemmung?
Die Wartezeit beträgt sieben Tage – sowohl beim Neuabschluss als auch beim nachträglichen Einschluss.
Für welche Schäden gilt die Wartezeit?
Die Wartezeit gilt für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern.
Wann beginnt die Wartezeit bei einem Neuabschluss?
Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt.
Kann die Wartezeit entfallen?
Ja, die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrages, sofern unmittelbar vor Versicherungsbeginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Wann beginnt die Wartezeit bei nachträglichem Einschluss?
Bei nachträglichem Einschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Nachtrag als Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt.