In der Kfz-Haftpflichtversicherung der Allianz kann eine Leistungspflicht gegenüber einem Dritten trotz beendetem Vertrag bestehen bleiben – geregelt über § 117 Absatz 2 VVG. Für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf den Beitrag, während die Rechte nach § 116 Absatz 1 VVG unberührt bleiben.
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für diesen Zeitraum. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 VVG bleiben unberührt.
B.2 Ihre Obliegenheiten (Pflichten)
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Kfz-Haftpflichtvertrag bereits beendet ist, kann der Versicherer in bestimmten Fällen weiterhin gegenüber einem geschädigten Dritten leisten müssen. Für diese Zeit, in der die Leistungspflicht fortbesteht, kann der Versicherer den entsprechenden Beitrag verlangen. Diese Paraphrase dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die vertraglichen Bestimmungen.
Häufige Fragen
Was ist die Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung?
Nachhaftung bedeutet, dass der Versicherer aufgrund § 117 Absatz 2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags weiterhin zur Leistung verpflichtet bleiben kann.
Muss für den Zeitraum der Nachhaftung ein Beitrag gezahlt werden?
Ja. Bleibt der Versicherer trotz Beendigung des Vertrags gegenüber einem Dritten zur Leistung verpflichtet, hat er Anspruch auf den Beitrag für diesen Zeitraum.
Bleiben die Rechte nach § 116 Absatz 1 VVG bestehen?
Ja. Die Rechte des Versicherers nach § 116 Absatz 1 VVG bleiben unberührt.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die fortbestehende Leistungspflicht?
Die fortbestehende Leistungspflicht gegenüber einem Dritten beruht auf § 117 Absatz 2 VVG.