Verletzen Versicherte in der Kfz-Versicherung der Allianz eine Obliegenheit, kann das die Leistungspflicht einschränken: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden – abhängig von der Schwere des Verschuldens und mit klaren Nachweismöglichkeiten sowie Regeln zu Auskunfts- und Aufklärungspflichten.
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Sie müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunfts- und Aufklärungspflichten gemäß § 28 Absatz 4 VVG erfüllen. Tun Sie dies nicht, sind wir vollständig oder teilweise leistungsfrei. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf diese Pflichten in einer gesonderten Mitteilung in Textform hingewiesen haben.
Die Hinweispflicht entfällt, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Aufklärungspflichten nach B.2.2.1).
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an vereinbarte Pflichten, kann das Folgen für die Auszahlung haben. Absichtliche Verstöße führen dazu, dass keine Leistung gezahlt wird. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Schwere gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Ihr Verhalten für den Schaden oder die Prüfung keine Rolle gespielt hat, bleibt die Leistung erhalten – außer, Sie haben arglistig gehandelt.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie eine Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf die Leistung gekürzt werden. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Kann ich die volle Leistung trotz Verletzung erhalten?
Ja. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Welche Pflichten habe ich nach einem Versicherungsfall?
Sie müssen die Auskunfts- und Aufklärungspflichten gemäß § 28 Absatz 4 VVG erfüllen. Werden diese nicht erfüllt, kann die Allianz vollständig oder teilweise leistungsfrei sein – vorausgesetzt, es erfolgte ein gesonderter Hinweis in Textform.
Wann entfällt die Hinweispflicht des Versicherers?
Die Hinweispflicht entfällt, wenn es aufgrund der Umstände unmöglich ist, den Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere bei der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Aufklärungspflichten nach B.2.2.1).
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025