Verletzt man in der Kfz-Versicherung der Allianz die Pflichten nach B.4.2, drohen Folgen wie Leistungsfreiheit, Kündigung, Beitragserhöhung oder der Ausschluss der höheren Gefahr. Bei einer Beitragserhöhung über zehn Prozent besteht ein Kündigungsrecht, und in der Kfz-Haftpflicht ist die Leistungskürzung begrenzt.
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach B.4.2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 VVG.
Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag nach § 25 Absatz 2 VVG kündigen. Diese Kündigung bedarf der Textform.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf maximal je 5.000 EUR beschränkt.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an bestimmte vertragliche Pflichten, kann der Versicherer darauf reagieren – etwa mit einer verringerten Leistung, einer Kündigung oder einer Beitragsanpassung. Steigt der Beitrag stark oder wird eine erhöhte Gefahr ausgeschlossen, dürfen Sie den Vertrag Ihrerseits beenden. In der Kfz-Haftpflicht bleibt eine mögliche Leistungskürzung zudem der Höhe nach begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Folgen kann eine Pflichtverletzung haben?
Der Versicherer kann unter den Voraussetzungen der §§ 24 bis 27 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wann kann ich den Vertrag selbst kündigen?
Wenn der Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht wird oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen wird, können Sie den Vertrag nach § 25 Absatz 2 VVG kündigen.
In welcher Form muss diese Kündigung erfolgen?
Die Kündigung bedarf der Textform.
Ist die Leistungskürzung in der Kfz-Haftpflicht begrenzt?
Ja. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf maximal je 5.000 EUR beschränkt.
Worauf beruhen diese Rechtsfolgen?
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach B.4.2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 VVG.