Der Zusatzbaustein Sofortschutz der Privathaftpflichtversicherung der Allianz greift, wenn Sie aus der Deckung Ihres Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beanspruchen können. Erfahren Sie, welche Nachweise Sie einreichen müssen und in welchen Fällen kein Anspruch aus dem Sofortschutz besteht.
Sie erhalten Leistungen aus dem Sofortschutz, wenn Sie aus der Deckung des Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beanspruchen können.
Wenn wir mit Ihnen in unserem Vertrag eine Wartezeit vereinbart haben, gilt diese auch für den Sofortschutz.
So gehen Sie vor:
- Teilen Sie uns mit, wenn Ihr Vorversicherer einen Schaden ablehnt oder nur teilweise bezahlt.
- Reichen Sie uns das Ablehnungsschreiben ein.
- Reichen Sie uns die Unterlagen zum Umfang Ihres vorherigen Versicherungsschutzes als Nachweis ein.
In diesen Fällen besteht kein Anspruch aus dem Sofortschutz:
- Verweigert Ihr Vorversicherer die Leistung, weil Sie den Beitrag nicht bezahlt haben, haben Sie diesbezüglich keine Ansprüche aus dem Sofortschutz.
- Die Differenzdeckung umfasst auch keine Leistungen, auf die Sie gegenüber dem Vorversicherer einseitig oder im Rahmen eines Vergleichs verzichtet haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Sofortschutz springt ein, wenn Ihr früherer Versicherer für einen Schaden gar nicht oder nur teilweise aufkommt. Er füllt also die Lücke zwischen dem, was der Vorvertrag abgedeckt hätte, und dem tatsächlichen Bedarf. Damit das funktioniert, sollten Sie die Ablehnung des Vorversicherers melden und die passenden Unterlagen einreichen. In bestimmten Situationen – etwa bei einem nicht gezahlten Beitrag oder einem Verzicht auf Leistungen – greift der Sofortschutz allerdings nicht.
Häufige Fragen
Wann leistet der Sofortschutz?
Sie erhalten Leistungen aus dem Sofortschutz, wenn Sie aus der Deckung des Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beanspruchen können.
Welche Nachweise muss ich einreichen?
Teilen Sie uns mit, wenn Ihr Vorversicherer einen Schaden ablehnt oder nur teilweise bezahlt. Reichen Sie das Ablehnungsschreiben und die Unterlagen zum Umfang Ihres vorherigen Versicherungsschutzes als Nachweis ein.
Gilt eine vereinbarte Wartezeit auch für den Sofortschutz?
Ja. Wenn im Vertrag eine Wartezeit vereinbart wurde, gilt diese auch für den Sofortschutz.
Wann besteht kein Anspruch aus dem Sofortschutz?
Verweigert Ihr Vorversicherer die Leistung, weil Sie den Beitrag nicht bezahlt haben, haben Sie diesbezüglich keine Ansprüche aus dem Sofortschutz. Auch Leistungen, auf die Sie gegenüber dem Vorversicherer einseitig oder im Rahmen eines Vergleichs verzichtet haben, sind von der Differenzdeckung nicht umfasst.