Erhöht die Allianz den Beitrag der Privathaftpflichtversicherung im Tarif Komfort aufgrund einer Neukalkulation, haben Sie ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung – wichtige Fristen und Regelungen im Überblick.
Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung:
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Wir werden Sie in der Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Beginn und Wahrung der Frist:
- Die Monatsfrist für Ihre Kündigung beginnt zu laufen, wenn Ihnen die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist.
- Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Wirksamwerden der Kündigung:
Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Erhöhung der Versicherungssteuer:
Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für Sie kein Kündigungsrecht.
- Welche Regelungen gelten noch für meinen Vertrag?
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Beitrag durch eine Neukalkulation steigt, dürfen Sie den Vertrag kündigen. Dafür haben Sie ab Zugang der Mitteilung einen Monat Zeit. Die Mitteilung erhalten Sie rechtzeitig, nämlich spätestens einen Monat bevor der höhere Beitrag gilt. Steigt hingegen nur die Versicherungssteuer, können Sie deshalb nicht kündigen.
Häufige Fragen
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen.
Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Die Monatsfrist beginnt zu laufen, wenn Ihnen die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Wann wird meine Kündigung wirksam?
Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Kann ich auch bei einer Erhöhung der Versicherungssteuer kündigen?
Nein. Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für Sie kein Kündigungsrecht.
Werde ich über mein Kündigungsrecht informiert?
Ja. Der Versicherer weist Sie in der Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hin. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.