In der Privathaftpflichtversicherung der Allianz haben Sie mehrere Wege für Beschwerden: direkt beim Versicherer oder Ihrem Vermittler, beim Ombudsmann für Versicherungen, bei der BaFin sowie über den Rechtsweg. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, bis zu welchem Beschwerdewert der Ombudsmann bindend entscheidet und wie Sie die zuständigen Stellen erreichen.
Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung:
Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler bzw. Ihrer Vermittlerin:
Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Weitere Informationen hierzu sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/. Sie können Ihre Beschwerde auch an Ihren Versicherungsvermittler bzw. Ihre Versicherungsvermittlerin richten.
Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen:
Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen durchzuführen.
Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Website: www.versicherungsombudsmann.de.
- Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.
- Das Verfahren kann nur von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen durchgeführt werden.
- Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
- Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater bzw. eine Versicherungsvermittlerin oder -beraterin können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden.
- Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag.
- Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht:
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Rechtsweg:
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit einer Angelegenheit rund um Ihre Privathaftpflichtversicherung unzufrieden sind, können Sie sich zunächst direkt an den Versicherer oder Ihren Vermittler wenden. Führt das nicht zum gewünschten Ergebnis, gibt es zusätzlich den Ombudsmann für Versicherungen als neutrale Schlichtungsstelle sowie die BaFin als Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon steht Ihnen jederzeit auch der Weg zum Gericht offen.
Häufige Fragen
An wen kann ich mich zuerst mit einer Beschwerde wenden?
Sie können sich direkt an den Versicherer wenden oder Ihre Beschwerde an Ihren Versicherungsvermittler bzw. Ihre Versicherungsvermittlerin richten. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/.
Bis zu welchem Beschwerdewert ist die Entscheidung des Ombudsmanns bindend?
Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, ist der Versicherer an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Wer kann ein Verfahren beim Ombudsmann durchführen?
Das Verfahren kann nur von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen durchgeführt werden. Der Beschwerdewert darf dabei 100.000 Euro nicht übersteigen. Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden.
Kann ich mich auch an die Versicherungsaufsicht wenden?
Ja. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Bleibt mir trotz Beschwerde der Rechtsweg offen?
Ja. Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025