Für den Tarif Komfort der Privathaftpflichtversicherung der Allianz gilt deutsches Recht. Welche Gerichte zuständig sind, wenn ein Schaden im Ausland eintritt oder Sie Ihren Wohnsitz ins außereuropäische Ausland verlegen, erfahren Sie hier kompakt und verständlich zusammengefasst.
Deutsches Recht:
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Zuständiges Gericht:
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
- (1) Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
- (2) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Für Ihren Vertrag ist das deutsche Recht maßgeblich. Grundsätzlich greifen die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend ist geregelt, wo geklagt werden kann, wenn ein Schaden im Ausland passiert oder wenn Sie ins außereuropäische Ausland umziehen. Diese Vereinbarungen legen fest, welches Gericht in solchen Fällen zuständig ist.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für meinen Vertrag?
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Welche Gerichtsstände gelten grundsätzlich?
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend gelten die vereinbarten Regelungen für bestimmte Fälle.
Wo kann ich klagen, wenn ein Schaden im Ausland eintritt?
Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
Was gilt, wenn ich meinen Wohnsitz ins außereuropäische Ausland verlege?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, können sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.