Bei einem Schaden im Tarif Smart der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Allianz gelten klare Obliegenheiten: Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, Schäden sind abzuwenden oder zu mindern, und es gelten besondere Auskunfts-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Wer diese Pflichten verletzt, muss mit Kündigung oder Leistungsfreiheit rechnen.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) und deren Rechtsfolgen – was müssen Sie genau beachten?
Anzeige des Versicherungsfalls:
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
- Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
- Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir?
Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
- Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht.
- Erteilen Sie uns jederzeit ausführliche und wahrheitsgemäße Auskunft und unterstützen Sie uns bei der Schadenermittlung und -regulierung.
- Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten:
Folgende Sachverhalte müssen Sie uns unverzüglich anzeigen:
- Ein Haftpflichtanspruch wird gegen Sie erhoben.
- Ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren wird gegen Sie eingeleitet.
- Ein Mahnbescheid wird gegen Sie erlassen.
- Ihnen wird gerichtlich der Streit verkündet.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen ihm bzw. ihr Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen kann die Nichtbeachtung für Sie haben?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schadenfall sind Sie verpflichtet, uns umgehend zu informieren und aktiv mitzuwirken. Dazu gehört, den Schaden nach Möglichkeit gering zu halten, unsere Hinweise zu befolgen sowie wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Kommen bestimmte Situationen hinzu – etwa ein Mahnbescheid oder ein Gerichtsverfahren – müssen Sie diese ebenfalls unverzüglich melden und uns die Führung des Verfahrens überlassen. Halten Sie sich nicht an diese Pflichten, kann das Ihren Versicherungsschutz gefährden.
Häufige Fragen
Muss ich einen Schaden auch melden, wenn noch keine Ansprüche erhoben wurden?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Werden mir Kosten für die Schadenabwendung erstattet?
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir Ihnen. Bleiben sie erfolglos, erstatten wir sie, wenn Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften oder sie gemäß unseren Weisungen gemacht haben. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter erstatten wir nicht.
Was muss ich tun, wenn ein Mahnbescheid gegen mich ergeht?
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wer führt das Gerichtsverfahren, wenn ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht wird?
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin, dem oder der Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen erteilen müssen.
Was passiert, wenn ich die Pflichten nicht beachte?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 berechtigt zu kündigen und können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025