Für den Tarif Premium der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Allianz gilt deutsches Recht. Welches Gericht bei Schäden im Ausland oder nach einem Umzug in einen Staat außerhalb der EU zuständig ist, erfahren Sie hier kompakt zusammengefasst.
Deutsches Recht:
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Zuständiges Gericht:
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
- Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Vertrag richtet sich nach deutschem Recht. Grundsätzlich greifen die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend ist geregelt, dass bei Schäden im Ausland ein deutsches Gericht zuständig ist, sofern Sie bei Vertragsabschluss in Deutschland ansässig waren. Ziehen Sie in einen Staat außerhalb der EU, Islands, Norwegens oder der Schweiz, ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers maßgeblich.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für meinen Vertrag?
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Welche Gerichtsstände gelten grundsätzlich?
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend wurden weitere Regelungen für bestimmte Fälle vereinbart.
Welches Gericht ist bei einem Schaden im Ausland zuständig?
Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
Was gilt, wenn ich ins Ausland umziehe?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, können sowohl Sie als auch der Versicherer Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.