Wer die Allianz in ihrer Privathaftpflichtversicherung nach einem Schadenfall arglistig über Tatsachen täuscht, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, verliert den Anspruch auf Leistung – das gilt auch bereits für den Versuch einer solchen Täuschung.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt:
- Es besteht keine Pflicht zu leisten.
- Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall bewusst falsche oder verfälschte Angaben macht, um eine höhere oder unberechtigte Entschädigung zu erhalten, riskiert, dass der Versicherer gar nicht leisten muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Täuschung erfolgreich war – bereits der Versuch reicht aus, um die Leistungspflicht entfallen zu lassen.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung im Schadenfall?
Wenn Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten.
Gilt das auch für den bloßen Versuch einer Täuschung?
Ja. Dasselbe gilt auch für den Versuch einer solchen Täuschung.
Welche Angaben sind für die Leistungspflicht entscheidend?
Entscheidend sind Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt im Tarif Premium der Privathaftpflichtversicherung der Allianz.