Der Zusatzbaustein Dienst-Haftpflicht der Allianz Privathaftpflichtversicherung schützt Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes bei ihrer gesetzlichen Haftpflicht aus dienstlicher oder beruflicher Tätigkeit – vom Schlüsselverlust über Dienstfahrten bis zu Vermögens- und Gewässerschäden. Der Schutz gilt subsidiär und deckt zahlreiche besondere Risiken ab.
Leistungsumfang
Ihr Dienst-Haftpflichtschutz schützt Sie und die mitversicherten Personen als Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer dienstlichen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit als:
- Beamter bzw. Beamtin, Richter:in, Gerichtsvollzieher bzw. Gerichtsvollzieherin, Soldat:in
- Arbeitnehmer:in im öffentlichen Dienst
- Mandatsträger bzw. Mandatsträgerin im öffentlichen Bereich
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus folgenden beruflichen Risiken:
- als Arzt bzw. Ärztin oder Tierarzt bzw. Tierärztin
- als Leiter:in von Krankenhäusern oder Kliniken
- als Forscher:in, Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerin oder Gutachter:in auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie
- als Leiter:in von Instituten, Einrichtungen, Betrieben oder von Projekten auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie
- als Jäger bzw. Jägerin
Subsidiärer Versicherungsschutz
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Wir leisten unter folgenden Voraussetzungen:
- Es besteht anderweitig zu Ihren Gunsten kein oder nicht ausreichend Versicherungsschutz.
Beispiel: Über Ihren Dienstherrn besteht eine Diensthaftpflichtversicherung. - Es wirkt zu Ihren Gunsten kein Rückgriffs- bzw. Anspruchsverzicht oder keine Freistellungspflicht.
Beispiel: Der Dienstherr verzichtet auf sein Rückgriffsrecht, das ihm gemäß Artikel 34 Grundgesetz zusteht.
Bitte beachten Sie:
Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können nur Sie geltend machen. Dies gilt auch, wenn ein Dritter die Beiträge für diese Versicherung ganz oder anteilig bezahlt.
Beispiel: Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr übernimmt die Prämienzahlung für diesen Versicherungsvertrag. Dennoch kann er keine Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen.
Durch das Bestehen dieser Versicherung erfolgt kein Verzicht – auch kein stillschweigender Verzicht – auf einen etwaigen zu Ihren Gunsten bestehenden Freistellungs- oder Rückgriffsanspruch.
Für Versicherungsfälle, die zu diesem Vertrag gemeldet werden, erfolgt jedoch zu Ihren Gunsten eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Besonderer Leistungsumfang für einzelne Risiken als Angehöriger des öffentlichen Dienstes
Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken.
Abhandenkommen von Sachen
Schlüsselverlust: Sie verlieren einen fremden, dienstlichen oder beruflichen Schlüssel. Dieser hat sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie den Schlüssel im Dienst, Beruf oder Privatbereich verloren haben.
Beispiel: Als Hausmeister einer Schule verlieren Sie die Schlüssel zum Schulgebäude.
Abhandenkommen von Sachen: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn Sachen, auch staatliches (fiskalisches) Eigentum abhandenkommen.
Beispiel: Als Polizist verlieren Sie den Verwarnungsblock.
Technische Tätigkeiten
Sie üben technische Tätigkeiten aus:
- an Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugen
- im Zusammenhang mit Bahn-, Verkehrs- und Versorgungsbetrieben
- im Bau- oder Vermessungswesen, einschließlich Straßen-, Anlagen- und Wasserbau
Technische Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen sind:
- Planung und Konstruktion
- Herstellung und Fertigung
- Montage und Bauausführung
- Wartung und Pflege
- Prüfung, Inspektion, Inbetriebnahme, Begutachtung
- Leitung, Beaufsichtigung, Führung, Überwachung, Prüfung dieser Tätigkeiten oder Aufgaben
Abwässer, Schwammbildung und Senkungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden:
- durch Abwässer
- durch Schwammbildung
- durch Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen)
- durch Erdrutsch
- durch Erschütterungen infolge Rammarbeiten
- durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
- aus Veränderung der Grundwasserverhältnisse
Wild- und Nutztiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden:
- aus Flurschaden durch Weidevieh
- aus Wildschaden
Führen von Dienstfahrzeugen und Dienstfahrten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn Sie dienstlich beziehungsweise beruflich ein Fahrzeug des Dienstherrn oder ein fremdes Fahrzeug führen.
Dies gilt nicht:
- für Fahrzeuge, deren Halter:in oder Eigentümer:in Sie sind
- für Fahrzeuge, die Sie auch zu Privatfahrten nutzen oder die Sie statt eines eigenen Fahrzeugs gebrauchen.
In folgenden Fällen müssen Sie sich mit höchstens 5.000 Euro an dem Schadenfall beteiligen:
- Sie haben das Fahrzeug unberechtigt geführt.
- Sie haben nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis.
- Sie waren infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie dies schuldhaft ermöglicht haben.
Vermögensschäden
Mitversichert sind Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Wir leisten nicht für Haftpflichtansprüche aufgrund von Vermögensschäden:
- durch wissentliche Pflichtverletzung
- aus kaufmännischer Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit
- aus Banktätigkeiten gemäß § 1 Kreditwesengesetz (KWG)
- weil Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt wurden
Halten, Hüten und Führen von Tieren
Sie halten, hüten oder führen Tiere zu dienstlichen bzw. beruflichen Zwecken.
Sie sind auch dann versichert, wenn:
- Sie diese Tiere außerhalb der Dienst- beziehungsweise Berufstätigkeit betreuen
- Sie eigene private Tiere regelmäßig dienstlich oder beruflich verwenden
Verletzung von Vorschriften zum Datenschutz
Sie verletzen gesetzliche Vorschriften über personenbezogene Daten. Dies sind die EU-Datenschutzgrundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz oder entsprechende Ländergesetze.
Strahlen
Mitversichert sind Schäden aus dem
- Umgang mit Laseranlagen und Laserstrahlen
- deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Ausgenommen bleibt der deckungsvorsorgefreie Umgang, der auf einer Befreiung von der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge für Bund und Länder im Sinne des § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes (AtG) beruht.
Ausgeschlossen bleiben:
- Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten
- Personenschäden, falls die Betroffenen aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass mit ihrem Einverständnis der Strahlung ausgesetzt waren.
Mietsachschäden
Versichert sind Schäden an gemieteten Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden, die Sie im Rahmen von Dienstreisen gemietet haben.
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden
Mitversichert sind Schäden an fremden Sachen, die Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen. Voraussetzung ist:
- Sie sind an oder in der unmittelbaren Nähe dieser Sachen tätig.
- Sie haben diese Sache benutzt.
Mitversichert sind auch die sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Gewässerveränderungen
Gewässerveränderungen: Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise entstehen. Dazu zählt auch das Grundwasser.
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- elementare Naturkräfte, zum Beispiel nach einer Überflutung
- vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurden
Rettungskosten: Mitversichert sind auch Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung einer drohenden Gewässerveränderung (Rettungskosten). Dazu gehören auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand.
Rettungskosten im Sinne des Vertrags entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
Was bedeutet das konkret?
Der Dienst-Haftpflichtschutz erweitert Ihren Versicherungsschutz auf typische Situationen, die im dienstlichen oder beruflichen Alltag des öffentlichen Dienstes vorkommen können – etwa wenn ein dienstlicher Schlüssel verloren geht, ein Dienstfahrzeug geführt wird oder bei technischen Aufgaben ein Schaden entsteht. Der Schutz greift ergänzend (subsidiär), also vor allem dann, wenn nicht bereits anderweitig ausreichend abgesichert wird. Einige Berufe und Risiken sind ausdrücklich ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer ist über den Zusatzbaustein Dienst-Haftpflicht versichert?
Versichert sind Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, etwa Beamte, Richter:innen, Gerichtsvollzieher:innen, Soldat:innen, Arbeitnehmer:innen im öffentlichen Dienst sowie Mandatsträger:innen im öffentlichen Bereich – im Rahmen ihrer dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit.
Was bedeutet subsidiärer Versicherungsschutz?
Der Schutz besteht ergänzend. Geleistet wird, wenn anderweitig zu Ihren Gunsten kein oder nicht ausreichend Versicherungsschutz besteht und kein Rückgriffs- bzw. Anspruchsverzicht oder keine Freistellungspflicht zu Ihren Gunsten wirkt.
Bin ich beim Führen eines Dienstfahrzeugs mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn Sie dienstlich bzw. beruflich ein Fahrzeug des Dienstherrn oder ein fremdes Fahrzeug führen. Das gilt nicht für Fahrzeuge, deren Halter:in oder Eigentümer:in Sie sind, sowie für Fahrzeuge, die Sie auch privat nutzen oder statt eines eigenen Fahrzeugs gebrauchen.
Wann muss ich mich mit bis zu 5.000 Euro am Schaden beteiligen?
Eine Beteiligung von höchstens 5.000 Euro fällt an, wenn Sie das Fahrzeug unberechtigt geführt haben, nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen oder infolge alkoholischer Getränke bzw. anderer berauschender Mittel nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Gleiche gilt, wenn Sie dies schuldhaft ermöglicht haben.
Welche beruflichen Risiken sind ausgeschlossen?
Nicht versichert ist die Haftpflicht als Arzt/Ärztin oder Tierarzt/Tierärztin, als Leiter:in von Krankenhäusern oder Kliniken, als Forscher:in, Wissenschaftler:in oder Gutachter:in auf bestimmten Gebieten (u. a. Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie), als Leiter:in entsprechender Institute, Einrichtungen, Betriebe oder Projekte sowie als Jäger:in.