In der Privathaftpflicht Premium der Allianz gibt es klar geregelte Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht – etwa bei Vorsatz, Schäden unter Angehörigen, Fahrzeugen, Asbest oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Hier erfahren Sie, welche Ausschlüsse und Einschränkungen gelten und wo der weltweite Schutz greift.
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Haftpflichtversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie: Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherten Risiken ergeben.
Vorsatz:
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden besteht Versicherungsschutz.
Schadenfälle von Angehörigen:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen Sie aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen,
- die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder
- die zu den im Versicherungsvertrag versicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:innen, Schwiegereltern und -kinder sowie Pflegeeltern und -kinder.
Schadenfälle von Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Sie von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen:
Nicht versichert sind Ansprüche im Zusammenhang mit von Ihnen in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen oder erbrachten Leistungen, sofern Ihnen deren Mangelhaftigkeit bekannt war.
Erfüllung von Verträgen und Zusagen:
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen.
Asbest:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung, Schikane, Belästigung:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane und Belästigung.
Übertragung von Krankheiten:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie oder mitversicherte Personen resultieren
- Sachschäden, die durch Krankheiten Ihnen gehörender oder von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Senkungen, Erdrutsch, Überschwemmungen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen durch:
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsch
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
Strahlen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen, zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Abhandengekommene Sachen:
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche durch das Abhandenkommen von Sachen.
Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger:
Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers bzw. der Eigentümerin, Besitzers bzw. Besitzerin, Halters bzw. Halterin oder Führers bzw. Führerin eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Beispiel: Schäden beim Gebrauch Ihres eigenen Autos sind nicht versichert. Hierfür muss eine gesonderte Kraftfahrtversicherung abgeschlossen werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie die abweichend hiervon nach Ziffer 2.2.3 vereinbarten Einschlüsse bestimmter Fahrzeuge.
Ungewöhnliche und gefährliche Betätigung:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine auf Dauer angelegte ungewöhnliche und gefährliche Betätigung.
Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art:
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Beispiel: Vorständin des örtlichen Fußballvereins
Wo bin ich versichert?
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, solange Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Damit sind Sie zum Beispiel auch während Ihres Urlaubs, eines Studienaufenthalts oder eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland versichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht Premium deckt viele Alltagsrisiken ab, aber nicht jeden Schaden. Bestimmte Situationen sind bewusst ausgenommen – etwa absichtlich verursachte Schäden, Streitigkeiten innerhalb der Familie oder Schäden rund um Fahrzeuge, für die eine eigene Kfz-Versicherung nötig ist. Auch Sonderrisiken wie Asbest, Strahlung oder gefährliche Betätigungen zählen zu den Ausschlüssen. Diese Übersicht hilft Ihnen einzuordnen, wann der Schutz greift und wann nicht.
Häufige Fragen
Sind grob fahrlässig verursachte Schäden versichert?
Ja. Für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden besteht Versicherungsschutz. Nur vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle sind ausgeschlossen.
Sind Schäden mit dem eigenen Auto abgedeckt?
Nein. Für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen, besteht kein Versicherungsschutz. Hierfür muss eine gesonderte Kraftfahrtversicherung abgeschlossen werden. Beachten Sie jedoch die nach Ziffer 2.2.3 vereinbarten Einschlüsse bestimmter Fahrzeuge.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, solange Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben – zum Beispiel auch während Ihres Urlaubs, eines Studienaufenthalts oder eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland.
Sind Schäden zwischen Angehörigen versichert?
Nein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den versicherten Personen gehören. Dazu zählen Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:innen, Schwiegereltern und -kinder sowie Pflegeeltern und -kinder.
Besteht Schutz bei der Übertragung von Krankheiten?
Ansprüche wegen Personenschäden durch die Übertragung einer Krankheit oder wegen Sachschäden durch Krankheiten Ihrer Tiere sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.