Im Tarif Basis der Privathaftpflichtversicherung der Allianz gibt es klar definierte Situationen ohne Versicherungsschutz – etwa bei Vorsatz, Schäden unter Angehörigen, geliehenen Sachen, dem Gebrauch von Fahrzeugen oder der Übertragung von Krankheiten. Hier erfahren Sie, welche Ausschlüsse und Einschränkungen gelten und wo der weltweite Schutz greift.
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Haftpflichtversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie: Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherten Risiken ergeben.
Ausschlüsse im Überblick
Vorsatz: Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden besteht Versicherungsschutz.
Schadenfälle von Angehörigen: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen Sie aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen,
- die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder
- die zu den im Versicherungsvertrag versicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:innen, Schwiegereltern und -kinder sowie Pflegeeltern und -kinder.
Schadenfälle von Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Sie von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen: Nicht versichert sind Ansprüche im Zusammenhang mit von Ihnen in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen oder erbrachten Leistungen, sofern Ihnen deren Mangelhaftigkeit bekannt war.
Erfüllung von Verträgen und Zusagen: Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden an geliehenen, gemieteten, geleasten oder gepachteten fremden Sachen: Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Schäden:
- Schäden an Sachen, die Sie oder mitversicherte Personen geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben.
- Wenn Sie die fremde Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt haben.
- Wenn die Sache Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages war.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen.
Asbest: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung, Schikane, Belästigung: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane und Belästigung.
Übertragung von Krankheiten: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie oder mitversicherte Personen resultieren
- Sachschäden, die durch Krankheiten Ihnen gehörender oder von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Senkungen, Erdrutsch, Überschwemmungen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen durch:
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsch
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
Strahlen: Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen, zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Abhandengekommene Sachen: Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche durch das Abhandenkommen von Sachen.
Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger: Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers bzw. der Eigentümerin, Besitzers bzw. Besitzerin, Halters bzw. Halterin oder Führers bzw. Führerin eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Beispiel: Schäden beim Gebrauch Ihres eigenen Autos sind nicht versichert. Hierfür muss eine gesonderte Kraftfahrtversicherung abgeschlossen werden. Hinweis: Bitte beachten Sie die abweichend hiervon nach Ziffer 2.2.3 vereinbarten Einschlüsse bestimmter Fahrzeuge.
Ungewöhnliche und gefährliche Betätigung: Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine auf Dauer angelegte ungewöhnliche und gefährliche Betätigung.
Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art: Ausgeschlossen sind Ansprüche aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. Beispiel: Vorständin des örtlichen Fußballvereins
Wo bin ich versichert?
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, solange Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Damit sind Sie zum Beispiel auch während Ihres Urlaubs, eines Studienaufenthalts oder eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland versichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht deckt viele Alltagssituationen ab, aber nicht alles. Bestimmte Bereiche sind vom Schutz ausgenommen – etwa absichtlich verursachte Schäden, Streitigkeiten innerhalb der Familie, Schäden an fremden Sachen, die Sie sich nur ausgeliehen haben, oder Schäden rund um Fahrzeuge, für die eine eigene Versicherung nötig ist. Diese Übersicht hilft Ihnen zu erkennen, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht. Sie ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die vertraglichen Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind grob fahrlässig verursachte Schäden versichert?
Ja. Für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden besteht Versicherungsschutz. Kein Schutz besteht dagegen, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.
Sind Schäden meines eigenen Autos mitversichert?
Nein. Schäden, die durch den Gebrauch Ihres eigenen Autos verursacht werden, sind nicht versichert. Hierfür muss eine gesonderte Kraftfahrtversicherung abgeschlossen werden. Beachten Sie zudem die nach Ziffer 2.2.3 vereinbarten Einschlüsse bestimmter Fahrzeuge.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, solange Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben – zum Beispiel während des Urlaubs, eines Studienaufenthalts oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts.
Sind Schäden an geliehenen Sachen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Sachen, die Sie oder mitversicherte Personen geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben, bei durch verbotene Eigenmacht erlangten Sachen sowie bei Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren.
Sind Ansprüche von Familienangehörigen abgedeckt?
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den versicherten Personen gehören. Dazu zählen Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:innen, Schwiegereltern und -kinder sowie Pflegeeltern und -kinder.