In der Privathaftpflichtversicherung Premium der Allianz sind Ansprüche der Versicherten untereinander grundsätzlich nicht versichert – etwa Forderungen mitversicherter Personen gegen Sie oder umgekehrt. Bei Personenschäden bestehen jedoch wichtige Ausnahmen für Regressansprüche von Sozialversicherungs- und weiteren Trägern.
Mit Ihrer Privat-Haftpflicht versichern Sie sich gegen Ansprüche Dritter.
Nicht versichert sind daher:
- Ansprüche der mitversicherten Personen gegen Sie
- Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
- Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander
Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau beschädigt haben.
Ausnahme bei Personenschäden:
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Personenschäden für Regressansprüche wegen Personenschäden aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Voraussetzung ist, dass Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Beispiel: Sie haben Ihre mitversicherte Haushaltsangestellte verletzt. Die Berufsgenossenschaft verlangt von Ihnen die Behandlungskosten zurück.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht schützt Sie gegen Ansprüche von außenstehenden Dritten. Wenn Sie einer mitversicherten Person im eigenen Kreis einen Schaden zufügen – oder umgekehrt –, greift der Schutz grundsätzlich nicht. Eine wichtige Ausnahme gilt bei Personenschäden: Fordert etwa eine Sozialversicherung oder ein Arbeitgeber die von ihr getragenen Kosten zurück, kann Versicherungsschutz bestehen, sofern die beteiligten Personen nicht als Familienangehörige zusammen im Haushalt leben.
Häufige Fragen
Sind Schäden zwischen mitversicherten Personen versichert?
Nein. Ansprüche mitversicherter Personen gegen Sie, Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen sowie Ansprüche mitversicherter Personen untereinander sind nicht versichert.
Bin ich abgesichert, wenn ich das Handy meiner mitversicherten Ehefrau beschädige?
Nein. Für die Beschädigung des Smartphones Ihrer mitversicherten Ehefrau besteht kein Versicherungsschutz.
Wann besteht trotzdem Versicherungsschutz bei Personenschäden?
Versicherungsschutz besteht bei Personenschäden für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Welche Voraussetzung gilt für diese Ausnahme?
Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person dürfen nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Gibt es ein Beispiel für einen versicherten Regressanspruch?
Ja. Wenn Sie Ihre mitversicherte Haushaltsangestellte verletzt haben und die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten von Ihnen zurückverlangt, besteht Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025