Im Tarif Basis der Privathaftpflichtversicherung der Allianz müssen Sie jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern und Weisungen befolgen. Erfahren Sie, welche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten, welche Aufwendungen erstattet werden und welche Folgen die Nichtbeachtung haben kann.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) und deren Rechtsfolgen – Was müssen Sie genau beachten?
Anzeige des Versicherungsfalls:
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
- (1) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Beispiel: Wenn Sie feststellen, dass Ihre Waschmaschine ausläuft, müssen Sie unverzüglich den Wasserhahn abdrehen und das Wasser aufwischen.
- (2) Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- (3) Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir?
Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- (1) Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
- (2) Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- (1) Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- (2) Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht.
- (3) Erteilen Sie uns jederzeit ausführliche und wahrheitsgemäße Auskunft und unterstützen Sie uns bei der Schadenermittlung und -regulierung.
- (4) Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten:
Folgende Sachverhalte müssen Sie uns unverzüglich anzeigen:
- (1) Ein Haftpflichtanspruch wird gegen Sie erhoben.
- (2) Ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren wird gegen Sie eingeleitet.
- (3) Ein Mahnbescheid wird gegen Sie erlassen.
- (4) Ihnen wird gerichtlich der Streit verkündet.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen ihm oder ihr Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen kann die Nichtbeachtung für Sie haben?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- (1) Wir sind berechtigt zu kündigen.
- (2) Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden sollten Sie den Versicherer möglichst schnell informieren – und zwar auch dann, wenn noch niemand Ansprüche gegen Sie erhoben hat. Sie sind angehalten, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten und erteilte Weisungen zu berücksichtigen. Außerdem unterstützen Sie den Versicherer mit wahrheitsgemäßen Auskünften und melden ihm rechtliche Schritte wie Mahnbescheide, Klagen oder Verfahren. Halten Sie sich nicht an diese Pflichten, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Was muss ich unmittelbar nach einem Schaden tun?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Beispiel: Bei einer auslaufenden Waschmaschine unverzüglich den Wasserhahn abdrehen und das Wasser aufwischen. Dabei sind zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen, und wenn die Umstände es gestatten, sind Weisungen einzuholen.
Werden mir Aufwendungen zur Schadenminderung erstattet?
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens werden erstattet. Bleiben sie erfolglos, erfolgt eine Erstattung, wenn Sie die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durften oder wenn Sie sie gemäß den Weisungen des Versicherers gemacht haben. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, werden nicht erstattet.
Was muss ich melden, wenn rechtliche Schritte gegen mich eingeleitet werden?
Sie müssen unverzüglich anzeigen, wenn ein Haftpflichtanspruch gegen Sie erhoben wird, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, ein Mahnbescheid erlassen wird oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Welche Folgen hat es, wenn ich die Obliegenheiten nicht beachte?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 kündigen und ganz oder teilweise leistungsfrei sein.