In der Privathaftpflichtversicherung der Allianz im Tarif Basis entscheidet der Grad des Verschuldens über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung möglich. Zudem besteht ein fristloses Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Pflichtverletzung.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- (1) Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- (2) Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- (a) weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- (b) noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person einhalten müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt: Bei absichtlichem Verstoß kann die Leistung vollständig entfallen, bei grober Nachlässigkeit kann sie gekürzt werden. Wer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder die Leistung hatte, kann trotzdem noch Leistungen erhalten. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Welche Folgen hat eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung?
Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Innerhalb welcher Frist kann der Vertrag gekündigt werden?
Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025