In der Privathaftpflichtversicherung der Allianz im Tarif Basis sind Ansprüche zwischen den Versicherten grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen – etwa wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau beschädigen. Bei Personenschäden bestehen jedoch Ausnahmen für bestimmte Regressansprüche.
Mit Ihrer Privat-Haftpflicht versichern Sie sich gegen Ansprüche Dritter. Nicht versichert sind daher:
- Ansprüche der mitversicherten Personen gegen Sie
- Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
- Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander
Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau beschädigt haben.
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Personenschäden für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Voraussetzung ist, dass Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Beispiel: Sie haben Ihre mitversicherte Haushaltsangestellte verletzt. Die Berufsgenossenschaft verlangt von Ihnen die Behandlungskosten zurück.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht deckt Schäden ab, die Sie Dritten zufügen. Schäden zwischen den mitversicherten Personen untereinander oder gegenüber Ihnen selbst sind grundsätzlich nicht abgesichert. Eine Besonderheit gibt es bei Personenschäden: Fordert ein Träger wie eine Berufsgenossenschaft aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs Kosten zurück, kann Versicherungsschutz bestehen – sofern die beteiligten Personen nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Häufige Fragen
Sind Schäden zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Nein. Ansprüche mitversicherter Personen gegen Sie, Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen sowie Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander sind nicht versichert.
Bin ich versichert, wenn ich das Smartphone meiner mitversicherten Ehefrau beschädige?
Nein. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, da es sich um einen Anspruch zwischen Versicherten handelt.
Gibt es Ausnahmen bei Personenschäden?
Ja. Versicherungsschutz besteht bei Personenschäden für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Welche Voraussetzung gilt für diese Ausnahme?
Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person dürfen nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Was ist ein Beispiel für einen abgedeckten Regressanspruch?
Sie haben Ihre mitversicherte Haushaltsangestellte verletzt und die Berufsgenossenschaft verlangt von Ihnen die Behandlungskosten zurück.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025