In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung Komfort der Allianz erfahren Sie, wann der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, zu welchem Termin Folgebeiträge zu zahlen sind, welche Zahlungsperioden von monatlich bis jährlich möglich sind und was beim SEPA-Lastschriftverfahren gilt.
Fälligkeit der Versicherungsbeiträge:
Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen der folgenden Zeiträume betragen:
- ein Monat
- ein Vierteljahr
- ein halbes Jahr
- ein Jahr
Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Zahlungsweise
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag. Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag wird direkt nach Vertragsabschluss fällig – oder erst zum vereinbarten späteren Beginn des Versicherungsschutzes. Danach zahlen Sie regelmäßig am Monatsersten Ihrer Zahlungsperiode, deren Länge Sie selbst festlegen: monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Zahlen Sie per Lastschrift und ein Einzug scheitert aus einem Grund, den Sie zu vertreten haben, kann künftig eine andere Zahlungsart verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wurde ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wann sind die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Welche Zahlungsperioden sind möglich?
Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Wenn ein fälliger Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden kann und Sie dies zu vertreten haben, kann für die Zukunft verlangt werden, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Wo finde ich meine gewählte Zahlungsweise?
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.