Wer in der Privathaftpflichtversicherung der Allianz im Tarif Premium eine Obliegenheit verletzt, riskiert je nach Verschulden den vollständigen oder teilweisen Verlust der Leistung sowie eine fristlose Kündigung des Vertrags. Welche Rechtsfolgen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistiger Verletzung gelten und wann die Leistungspflicht dennoch bestehen bleibt, wird hier verständlich erklärt.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht absichtlich, kann der Versicherungsschutz ganz entfallen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden – je nachdem, wie schwer der Verstoß wiegt. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder die Leistung hatte, bleibt der Schutz bestehen, sofern kein arglistiges Verhalten vorliegt. In bestimmten Fällen kann der Vertrag zudem fristlos gekündigt werden.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Allianz berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz Pflichtverletzung erhalten?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung möglich und ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025