Bei der Allianz Privathaftpflichtversicherung im Tarif Basis kann eine arglistige Täuschung über den Grund oder die Höhe der Entschädigung nach Eintritt des Versicherungsfalls dazu führen, dass keine Leistungspflicht besteht – und zwar auch schon beim bloßen Versuch einer solchen Täuschung.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt: Es besteht keine Pflicht zu leisten.
Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall bewusst falsche Angaben zu wichtigen Punkten macht, um eine höhere oder unberechtigte Zahlung zu erhalten, riskiert den Verlust des Leistungsanspruchs. Schon der Versuch reicht aus, damit keine Leistung erbracht werden muss. Offene und wahrheitsgemäße Angaben sichern also den Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung im Schadenfall?
Täuschen Sie den Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten.
Gilt das auch schon für den Versuch einer Täuschung?
Ja. Dasselbe wie bei der vollendeten Täuschung gilt auch für den Versuch einer solchen Täuschung.
Auf welche Angaben bezieht sich die Regelung?
Sie bezieht sich auf Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung bedeutend sind.
Ab wann greift diese Bestimmung?
Sie greift bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls.