In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung Premium der Allianz sind Sie gegen Ansprüche Dritter geschützt – doch für Ansprüche zwischen Versicherten gelten besondere Regeln. Wann mitversicherte Personen ausgeschlossen sind und wann Versicherungsschutz dennoch greift, erfahren Sie hier.
Mit Ihrer Tierhalter-Haftpflicht versichern Sie sich gegen Ansprüche Dritter.
Nicht versichert sind daher:
- Ansprüche gegen Sie von mitversicherten Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
- Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
- Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander
Versicherungsschutz besteht jedoch:
- bei Ansprüchen gegen Sie von mitversicherten Personen, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, zum Beispiel Ihre Nachbarin, die sich gelegentlich um Ihr Tier kümmert
- bei Personenschäden für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Voraussetzung ist, dass Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Was bedeutet das konkret?
Die Tierhalter-Haftpflicht deckt Schäden ab, die Ihr Tier bei anderen Personen verursacht. Innerhalb Ihres eigenen Haushalts – also gegenüber Personen, die mit Ihnen zusammenleben und mitversichert sind – greift der Schutz grundsätzlich nicht. Lebt eine mitversicherte Person dagegen nicht in Ihrem Haushalt, kann sie Ansprüche geltend machen. Auch bestimmte Regressforderungen etwa von Sozial- oder Krankenversicherungsträgern sind bei Personenschäden abgedeckt, sofern die Beteiligten nicht als Familienangehörige zusammenwohnen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche von Personen aus meinem Haushalt versichert?
Nein. Ansprüche gegen Sie von mitversicherten Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind nicht versichert.
Kann eine Nachbarin, die auf mein Tier aufpasst, Ansprüche geltend machen?
Ja. Bei Ansprüchen gegen Sie von mitversicherten Personen, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben – zum Beispiel Ihre Nachbarin, die sich gelegentlich um Ihr Tier kümmert –, besteht Versicherungsschutz.
Sind meine eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen abgedeckt?
Nein. Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen sind nicht versichert.
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern versichert?
Ja, bei Personenschäden besteht Versicherungsschutz für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Voraussetzung ist, dass Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Sind Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander versichert?
Nein. Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander sind nicht versichert.