In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung im Tarif Premium der Allianz müssen Sie besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen. Wer das versäumt, riskiert eine Kündigung sowie eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) und deren Rechtsfolgen – was müssen Sie genau beachten?
Beseitigung gefahrdrohender Umstände:
Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Beispiel: Ihr Hund beißt zum wiederholten Mal einen Dritten. Wir werden den Schaden regulieren und Sie daraufhin bitten, zur Vermeidung weiterer Schäden dem Tier einen Maulkorb anzulegen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung dieser gefahrdrohenden Umstände unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Welche Folgen kann die Nichtbeseitigung für Sie haben?
Beseitigen Sie gefahrdrohende Umstände nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Wenn von Ihrem Tier eine erhöhte Gefahr ausgeht, kann der Versicherer Sie auffordern, diese Gefahr innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen – etwa durch einen Maulkorb bei einem Hund, der wiederholt gebissen hat. Kommen Sie einer solchen berechtigten Aufforderung nicht nach, kann das zur Kündigung des Vertrags und dazu führen, dass der Versicherer im Schadenfall nicht oder nur teilweise leistet. Diese Anforderung entfällt, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
Häufige Fragen
Welche Pflicht habe ich vor Eintritt des Versicherungsfalls?
Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Was ist ein Beispiel für einen gefahrdrohenden Umstand?
Beißt Ihr Hund zum wiederholten Mal einen Dritten, wird der Versicherer den Schaden regulieren und Sie bitten, dem Tier zur Vermeidung weiterer Schäden einen Maulkorb anzulegen.
Welche Folgen hat es, wenn ich gefahrdrohende Umstände nicht beseitige?
Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 ist der Versicherer berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Gilt die Pflicht zur Beseitigung immer?
Nein. Sie gilt nicht, soweit die Beseitigung der gefahrdrohenden Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.