Nach einem Jagdunfall zählt jede Minute: Die Jagd-Haftpflicht Komfort der Allianz verlangt, dass Sie jeden Versicherungsfall unverzüglich melden, den Schaden nach Kräften abwenden oder mindern und wahrheitsgemäß Auskunft geben. Welche Pflichten außerdem gelten, welche Aufwendungen erstattet werden und welche Folgen die Nichtbeachtung haben kann, erfahren Sie hier.
Anzeige des Versicherungsfalls:
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
- Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Beispiel: Wenn Sie feststellen, dass an einer Arbeitsmaschine Getriebeöl ausläuft, müssen Sie unverzüglich eine Schutzvorkehrung hiergegen treffen und das Getriebeöl mit einem Ölbindemittel vom Boden aufnehmen.
- Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir?
Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
- Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht.
- Erteilen Sie uns jederzeit ausführliche und wahrheitsgemäße Auskunft und unterstützen Sie uns bei der Schadenermittlung und -regulierung.
- Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten:
Folgende Sachverhalte müssen Sie uns unverzüglich anzeigen:
- Ein Haftpflichtanspruch wird gegen Sie erhoben.
- Ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren wird gegen Sie eingeleitet.
- Ein Mahnbescheid wird gegen Sie erlassen.
- Ihnen wird gerichtlich der Streit verkündet.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen ihm bzw. ihr Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen kann die Nichtbeachtung für Sie haben?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Passiert ein Schaden, sollten Sie ihn dem Versicherer sofort melden – auch dann, wenn noch niemand Geld von Ihnen fordert. Versuchen Sie, den Schaden möglichst klein zu halten, und folgen Sie zumutbaren Weisungen des Versicherers. Wichtig ist, offen und wahrheitsgemäß mitzuwirken und über rechtliche Schritte wie Mahnbescheide oder Verfahren umgehend zu informieren. Wer diese Pflichten missachtet, riskiert unter den genannten Voraussetzungen, dass der Versicherer kündigt oder nicht mehr voll zahlt.
Häufige Fragen
Muss ich einen Schaden auch melden, wenn noch keine Ansprüche gestellt wurden?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Welche Kosten für die Schadenabwendung werden erstattet?
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens werden erstattet. Bleiben sie erfolglos, erfolgt eine Erstattung, wenn Sie die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durften oder sie gemäß den Weisungen des Versicherers gemacht haben. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, werden nicht erstattet.
Was muss ich bei einem Mahnbescheid oder behördlichen Verfahren tun?
Solche Sachverhalte müssen Sie unverzüglich anzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Was passiert bei einem gerichtlich geltend gemachten Haftpflichtanspruch?
Dann müssen Sie dem Versicherer die Führung des Verfahrens überlassen. Der Versicherer beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Obliegenheiten nicht beachte?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.