Bei der Jagd-Haftpflicht Komfort der Allianz kann eine Obliegenheitsverletzung Folgen für die Leistung haben: Bei Vorsatz entfällt der Anspruch, bei grober Fahrlässigkeit droht eine Kürzung nach Schwere des Verschuldens. Zusätzlich besteht ein fristloses Kündigungsrecht des Versicherers.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht:
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- (1) Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- (2) Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- (a) weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- (b) noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht:
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen Ihres Vertrags einhalten müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht absichtlich, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung anteilig kürzen – je nach Schwere des Verschuldens. Können Sie belegen, dass die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf den Schadenfall oder die Leistung hatte, bleibt der Anspruch bestehen, sofern die Verletzung nicht arglistig war. Zusätzlich darf der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos beenden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Welche Folgen hat eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung?
Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Anspruch trotz Pflichtverletzung erhalten?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung möglich und ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.