Nach einem Schaden gelten in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Allianz im Tarif Komfort klare Pflichten: Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, der Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und Weisungen sind zu befolgen. Auch Auskunfts-, Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung sind geregelt.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) und deren Rechtsfolgen – was müssen Sie genau beachten?
Anzeige des Versicherungsfalls:
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
- Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
- Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir?
Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
- Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht.
- Erteilen Sie uns jederzeit ausführliche und wahrheitsgemäße Auskunft und unterstützen Sie uns bei der Schadenermittlung und -regulierung.
- Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten:
Folgende Sachverhalte müssen Sie uns unverzüglich anzeigen:
- Ein Haftpflichtanspruch wird gegen Sie erhoben.
- Ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren wird gegen Sie eingeleitet.
- Ein Mahnbescheid wird gegen Sie erlassen.
- Ihnen wird gerichtlich der Streit verkündet.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen ihm bzw. ihr Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen kann die Nichtbeachtung für Sie haben?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sollten Sie ihn möglichst schnell melden und alles Zumutbare tun, um den Schaden gering zu halten – dabei helfen die Hinweise des Versicherers. Wichtig ist, offen und vollständig mitzuwirken, bei der Aufklärung zu unterstützen und rechtliche Vorgänge wie Mahnbescheide oder Klagen umgehend weiterzugeben. Wer diese Mitwirkungspflichten nicht beachtet, riskiert unter bestimmten Voraussetzungen Nachteile beim Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit diese für Sie zumutbar sind, und Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, handeln Sie nach pflichtgemäßem Ermessen.
Werden meine Aufwendungen zur Schadenminderung erstattet?
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir Ihnen. Bleiben sie erfolglos, erstatten wir sie, wenn Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften oder gemäß unseren Weisungen gemacht haben. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Was muss ich bei einem Haftpflichtanspruch oder Verfahren tun?
Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, wenn ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten nicht beachte?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 berechtigt zu kündigen und können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.