Bei der Tierhalter-Haftpflichtversicherung Komfort der Allianz entscheidet die Art der Obliegenheitsverletzung über die Leistung: Vorsatz führt zum vollständigen Wegfall, grobe Fahrlässigkeit zur Kürzung. Zusätzlich besteht ein fristloses Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Pflichtverletzung.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an Ihre vertraglichen Pflichten, kann sich das auf die Leistung auswirken. Bei vorsätzlichem Verhalten kann die Leistung ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit kann sie je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Können Sie belegen, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder die Leistung hatte, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistigem Verhalten. Zusätzlich kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Welche Folgen hat eine grob fahrlässige Pflichtverletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Schutz trotz Pflichtverletzung bestehen?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung kündigen?
Ja. Verletzen Sie eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden – nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025