In der Privathaftpflichtversicherung der Allianz im Tarif Smart sind Ansprüche unter den Versicherten grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen – doch bei Personenschäden greift für Regressansprüche bestimmter Träger unter klaren Voraussetzungen dennoch Versicherungsschutz.
Mit Ihrer Privat-Haftpflicht versichern Sie sich gegen Ansprüche Dritter.
Nicht versichert sind daher:
- Ansprüche der mitversicherten Personen gegen Sie
- Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
- Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander
Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau beschädigt haben.
Ausnahme bei Personenschäden: Versicherungsschutz besteht jedoch bei Personenschäden für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Voraussetzung: Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person leben nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammen.
Beispiel: Sie haben Ihre mitversicherte Haushaltsangestellte verletzt. Die Berufsgenossenschaft verlangt von Ihnen die Behandlungskosten zurück.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht schützt Sie vor Ansprüchen Dritter. Schäden, die Sie innerhalb des Kreises der mitversicherten Personen verursachen, sind daher in der Regel nicht abgedeckt. Eine wichtige Ausnahme gilt bei Personenschäden: Fordert etwa ein Sozialversicherungsträger oder ein Arbeitgeber Kosten von Ihnen zurück, kann Versicherungsschutz bestehen – vorausgesetzt, Geschädigter und Schädiger leben nicht als Familienangehörige im selben Haushalt.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Nein. Ansprüche der mitversicherten Personen gegen Sie, Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen sowie Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander sind nicht versichert.
Bin ich versichert, wenn ich das Handy meiner mitversicherten Ehefrau beschädige?
Nein. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, da es sich um einen Schaden innerhalb des Kreises der mitversicherten Personen handelt.
Wann besteht bei Personenschäden dennoch Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Welche Voraussetzung gilt für diesen Regress-Schutz?
Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person dürfen nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Gibt es ein Beispiel für einen abgedeckten Regressanspruch?
Ja: Wenn Sie Ihre mitversicherte Haushaltsangestellte verletzen und die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten von Ihnen zurückverlangt, besteht Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025